Satzung

Aktuelle Fassung, beschlossen von der Mitgliederversammlung am 17. Juni 2023.

Satzung

§ 1 Name und Sitz

Freischreiber e.V. – Berufsverband freier Journalist*innen, im Folgenden Freischreiber genannt, ist der Zusammenschluss von Journalist*innen, die ihre Tätigkeit freiberuflich und hauptberuflich oder als diesen vergleichbare journalistische Unternehmer*innen ausüben.

Freischreiber ist ein eingetragener Verein mit Sitz in Hamburg.

§ 2 Aufgaben

Freischreiber fördert als Berufsverband die beruflichen, rechtlichen und sozialen Interessen seiner Mitglieder. Im Besonderen hat sich Freischreiber folgende Aufgaben und Ziele gesetzt:

a. über die Bedeutung der Arbeit freiberuflicher Journalist*innen sowie diesen vergleichbaren journalistischen Unternehmer*innen aufzuklären, ihr Ansehen mit Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit zu stärken und ihre Bedeutung ins Bewusstsein der Auftraggeber*innen, ihrer Mitarbeiter*innen und der Öffentlichkeit zu rücken,

b. Foren zum Informationsaustausch zwischen freiberuflichen Journalist*innen sowie diesen vergleichbaren journalistischen Unternehmer*innen zu betreiben,

c. Regelwerke zur Professionalisierung der Zusammenarbeit zwischen freiberuflichen Journalist*innen sowie diesen vergleichbaren journalistischen Unternehmer*innen und ihren Auftraggeber*innen zu entwerfen und deren Anwendung zu propagieren,

d. freiberufliche Journalist*innen sowie diesen vergleichbare journalistische Unternehmer*innen im Dialog gegenüber

Unternehmen, Verbänden, Gewerkschaften und anderen Institutionen zu vertreten und die spezifischen Interessen dieser Autor*innen einzubringen,

e. Qualitätsstandards für die journalistische Arbeit zu entwickeln, die dafür notwendigen Rahmenbedingungen auszuhandeln und in die öffentliche Diskussion zu bringen,

f. Berufsanfänger*innen als freiberufliche Autor*innen sowie diesen vergleichbare journalistische Unternehmer*innen zu informieren und zu fördern,

g. Workshops und Seminare zur Information und Weiterbildung von Autor*innen, auch von Nichtmitgliedern, anzubieten,

h. die Mitglieder in allen beruflichen Belangen zu informieren.

Freischreiber e.V. ist parteipolitisch und religiös unabhängig. Freischreiber übt keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb aus. Freischreiber ist im Sinne des § 36 Abs. 2 UrhG zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln ermächtigt.

§ 3 Mitgliedschaft

Ordentliches Mitglied von Freischreiber kann nur werden, wer als hauptberufliche*r und freiberufliche*r Journalist*in oder als diesem*dieser vergleichbare*r journalistische*r Unternehmer*in tätig ist und sich zum Grundgesetz, insbesondere zur Pressefreiheit, bekennt.

Journalist*in im Sinne dieser Satzung ist, wer in Erfüllung der öffentlichen Aufgabe von Presse, Rundfunk und Onlinemedien hauptberuflich an der Gestaltung der redaktionellen Teile mitwirkt.

Journalistische Unternehmer*in im Sinne dieser Satzung ist, wer Gründungsgesellschafter*in, Gründungsmitglied oder gesetzliche Vertreter*in einer privatrechtlichen Personenvereinigung ist, die in

Erfüllung der öffentlichen Aufgabe von Presse, Rundfunk und Onlinemedien das Ziel verfolgt, frei und unabhängig zu publizieren oder freien und unabhängigen Journalismus zu fördern (im Folgenden “journalistische Unternehmung”).

Unabhängig davon können auch sonstige Gesellschafter*innen und Mitglieder der journalistischen Unternehmung Mitglied von Freischreiber werden, wenn sie hauptberuflich als Journalist*innen tätig werden. Als journalistische Unternehmungen im Sinne des Vereins gelten grundsätzlich nur solche Personenvereinigungen, deren letzter festgestellter Jahresumsatz einen Betrag von 350.000 Euro nicht übersteigt und die nicht mehr als drei Arbeitnehmer*innen beschäftigen.

Bei der Prüfung der Hauptberuflichkeit werden die Regeln des Steuerrechts sowie des Künstlersozialversicherungsgesetzes zugrunde gelegt, wobei auf das Vorliegen dieses Kriteriums in begründeten Ausnahmefällen auf Entscheidung des Aufnahmeausschusses auch verzichtet werden kann.

Gruppierung der Mitglieder:

a. ordentliche Mitglieder b. fördernde Mitglieder c. vorläufige Mitglieder

ORDENTLICHE MITGLIEDER
Die Voraussetzung für die Aufnahme als ordentliches Mitglied ist erfüllt, wenn die hauptberufliche freiberufliche Tätigkeit als Journalist*in nachgewiesen und die Kriterien des Aufnahmeausschusses erfüllt und von diesem anerkannt wurden. Gleiches gilt für eine*n journalistische*n Unternehmer*in, wenn er*sie die entsprechenden Kriterien des Aufnahmeausschusses erfüllt, die erforderlichen Nachweise erbringt und von diesem anerkannt wurde.

FÖRDERNDE MITGLIEDER
Nicht als freiberufliche Journalist*innen oder journalistische Unternehmer*innen tätige Mitglieder erhalten den Status als fördernde Mitglieder. Fördernde Mitglieder können alle werden, die sich zu den Zielen und Aufgaben von Freischreiber bekennen. Die Entscheidung darüber obliegt dem Aufnahmeausschuss. Fördermitglieder sind nicht stimmberechtigt.

VORLÄUFIGE MITGLIEDER
Student*innen mit dem Berufsziel Journalist*in können vorläufige Mitglieder werden, ebenso Volontär*innen, Journalistenschüler*innen oder andere Personen in journalistischer Ausbildung, unabhängig vom steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Status ihrer Beschäftigung, wenn sie sich zu den Zielen und Aufgaben von Freischreiber bekennen. Die Entscheidung darüber obliegt dem Aufnahmeausschuss.

§ 4 Aufnahme der Mitglieder

Die Aufnahme bei Freischreiber e.V. muss schriftlich beantragt werden. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Aufnahmeausschuss spätestens einmal zum Ende eines jeden Quartals. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme bei Freischreiber e.V. besteht nicht.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Die Höhe der Beiträge wird von der Jahresversammlung festgesetzt. Der Beitrag ist im Voraus fällig.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

a. durch Tod,
b. durch Kündigung der Mitgliedschaft,
c. durch Ausschluss durch Beschluss des Vorstandes.

Eine Kündigung kann zum Quartalsende erfolgen, die Erklärung des Austritts muss einen Monat vor Quartalsende schriftlich bei Freischreiber e.V. eingegangen sein. Mit dem Austritt entfällt jeder Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 7 Gerichtsstand, Geschäftsjahr

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle gegenseitigen Ansprüche zwischen Freischreiber e.V. und den Mitgliedern ist Berlin. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 8 Gremien
1. Gremien von Freischreiber e.V. sind:

die Jahresversammlung der Vorstand
der Aufnahmeausschuss

2. Die Mitglieder des Aufnahmeausschusses werden von der Jahresversammlung gewählt.

§ 9 Jahresversammlung

Die Versammlung ist das oberste Beschluss fassende Gremium von Freischreiber e.V. Sie ist die ordentliche Versammlung. Sie ist beschlussfähig, wenn dazu frist- und formgerecht eingeladen wurde. Die Versammlung findet zweijährlich statt, und zwar im Laufe des zweiten Kalenderjahrs, das auf das Jahr der letzten ordentlichen Versammlung folgt. Zu dieser Versammlung lädt der Vorstand mit einer Frist von mindestens vier Wochen per E-Mail sowie auf der Website von Freischreiber ein. Die Tagesordnung ist der Einladung beizufügen. Ebenfalls etwaige satzungsändernde Anträge. Satzungsändernde

Anträge müssen mindestens sechs Wochen vor der Versammlung in der Freischreiber-Geschäftsstelle eingegangen sein.

Stimmrecht während der Versammlung haben alle ordentlichen und vorläufigen Mitglieder. Aufgaben der Versammlung sind:

a. Wahl des Vorstandes
b. Wahl des Aufnahmeausschusses
c. Beschlussfassung über den Tätigkeitsbericht des Vorstandes
d. Beschlussfassung über den Kassenbericht
e. Entlastung des Vorstandes
f. Beratung und Beschlussfassung über satzungsändernde Anträge g. Beratung und Beschlussfassung über andere Anträge

Der Vorstand kann zu weiteren als der ordentlichen Versammlung jederzeit unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von vier Wochen einladen. Der Vorstand ist zur Einberufung einer Versammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Viertel aller Mitglieder dies schriftlich verlangt. Die Einladung hat danach innerhalb von zwei Wochen ausgesprochen zu werden.

Beschlüsse der ordentlichen und außerordentlichen Versammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Satzungsändernde Anträge bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Über die Beratungen und Beschlüsse der Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen und von zwei in der Versammlung anwesenden Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben. Das Protokoll wird online an die Mitglieder verschickt.

§ 10 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem:der Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem:der Schatzmeister:in und bis zu fünf Beisitzer:innen. Vorläufige und ordentliche Mitglieder können Mitglieder des Vorstands sein.

Mitglieder, die ein Amt in Verbänden, Vereinen oder Interessenvertretungen, die Berührungspunkte zum Journalismus haben, sowie in Verwertungsgesellschaften innehaben, sind vom passiven Wahlrecht für den Vorstand des Vereins ausgeschlossen. Eine konkrete Liste legt die Mitgliederversammlung fest und ist bei Bedarf zu aktualisieren.

Die Vertretung erfolgt gem. § 26 BGB durch den:die Vorsitzenden und zwei stellvertretende Vorsitzende, die jeweils alleinvertretungsberechtigt sind. Sollte der:die Vorsitzende, ein:e stellvertretende:r Vorsitzende:r oder der:die Schatzmeister:in während der gewählten Amtszeit zurücktreten, bestimmt der Vorstand je eine:n Nachfolger:in. Dieser Vorstand regelt die Geschäftsführung.

Die Beschlüsse des Vorstands werden mit der einfachen Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Die Aufgabenverteilung im Vorstand regelt der Vorstand nach eigenem Ermessen. Der Vorstand ist berechtigt, zur Führung der laufenden Verwaltung eine*n Geschäftsführer*in als besondere*n Vertreter*in gemäß §30 BGB zu bestellen.

Die Vorstandstätigkeit ist grundsätzlich ehrenamtlich. Die Mitgliederversammlung kann aber bestimmen, dass einzelnen Vorstandsmitgliedern für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt wird. Über die Höhe einer solchen Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung. Geht die Vergütung über die Ehrenamtspauschale hinaus, wird sie in einem Anstellungsvertrag geregelt. Zuständig für den Abschluss, die Änderung und die Beendigung solcher Anstellungsverträge ist der Aufnahmeausschuss von Freischreiber e.V. im Auftrag der Mitgliederversammlung.

§ 11 Aufnahmeausschuss

Dem Aufnahmeausschuss gehören fünf Mitglieder an, die nicht dem Vorstand angehören. Der Aufnahmeausschuss übernimmt die Prüfung

der Aufnahmeanträge. Der Aufnahmeausschuss prüft den Ausschluss von Mitgliedern wegen Beitragsrückständen oder aus anderen Gründen. Der Aufnahmeausschuss muss zur Prüfung von Aufnahmeanträgen nicht zusammentreten. Sämtliche Aufnahmeunterlagen sind den Ausschussmitgliedern online zur Verfügung zu stellen. Bei Bedarf gibt es online- oder Telefonkonferenzen zur Herbeiführung von Entscheidungen des Aufnahmeausschusses. Im Rahmen der Jahresversammlung tritt auch der Aufnahmeausschuss zusammen oder wenn der Vorstand eine Sitzung des Aufnahmeausschusses für erforderlich hält.

Das Votum des Aufnahmeausschusses ist auch für den Vorstand bindend. Die Entscheidungskriterien des Aufnahmeausschusses werden vom Vorstand entwickelt und dem Aufnahmeausschuss zur Kenntnis gegeben. Die Entscheidungen des Aufnahmeausschusses werden mit einfacher Mehrheit der am Beschluss beteiligten Mitglieder getroffen.

§ 12 Auflösung von Freischreiber e.V.

Die Auflösung von Freischreiber e.V. kann in einer Jahresversammlung erfolgen, bei der mindestens drei Viertel aller stimmberechtigten Mitglieder vorhanden sind. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Ist die erste Versammlung, die über die Auflösung entscheiden soll, nicht beschlussfähig, muss eine zweite Versammlung einberufen werden. Sie trifft ihre Entscheidungen ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder mit einer Mehrheit von acht Zehntel der abgegebenen gültigen Stimmen.

Das Vermögen fällt an die Organisation „Reporter ohne Grenzen“ – Deutsche Sektion von Reporters sans frontières – Skalitzer Straße 101, 10997 Berlin

Hamburg, Juni 2023