4. September 2013

Miteinander gegen die Willkür

Das Urhebervertragsrecht bietet dem durchschnittlichen freien Journalisten keinen Schutz. Anders als Schriftsteller, die sich bei ihren Verträgen auf das „Gesetz über das Verlagsrecht“ und auf den „Normvertrag für den Abschluss von Verlagsverträgen“ stützen können, sind freie Journalisten der Willkür so genannter Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGBs) ausgeliefert. Der Grund: Es gibt zwischen Verlagen und freien Journalisten – noch immer – keine gemeinsam ausgehandelten Vertragsbedingungen. Die verwendeten AGBs sind eine (bequeme) Lösung – für die Verlage. Es sind Vertragsmuster, die eine Seite der anderen oktroyiert. Zwar unterliegen die AGBs den Einschränkungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (das in den Paragraphen 305-310 feststellt, dass der sich unterwerfende Vertragspartner„nicht unangemessen benachteiligt“ werden darf), aber in der Praxis sind die schwammigen Formulierungen des BGB nur selten eine Hilfe. Was wir brauchen, sind AGBs, die die Interessen beider Seiten berücksichtigen. Freischreiber als Zusammenschluss freier Journalisten setzt sich dafür ein, dass es dieses Miteinander der Vertragsgestaltung eines Tages gibt, auch wenn es die ganz dicken Bretter sein werden, die wir da zu bohren haben. Mehr zum Thema findet sich bei www.irights.info, dem Internetportal zum Urheberrecht in der digitalen Welt. irights-Ressortleiter Recht, Till Kreutzer, hat dort analysiert, inwieweit Freiberufler vor Ausbeutung durch AGBs geschützt sind. Sein Fazit ist niederschmetternd, aber der Kampf beginnt ja erst.


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