4. September 2013

„Im Zweifel widersprechen“ – Ein Interview mit Dirk Feldmann über AGB, Flatrate-Verträge und das Urheberrecht

Was haben freie Journalisten von eigenen AGB, was passiert, wenn weder Auftraggeber noch Auftragnehmer die AGB der jeweils anderen Seite akzeptieren – und gilt Schweigen als Zustimmung? Freischreiber hat Dirk Feldmann befragt. Feldmann ist Rechtsanwalt und berät die Freischreiber-Mitglieder in medien-, urheber und arbeitsrechtlichen Fragen. Reicht es aus, wenn ich meine AGB auf die Rückseite meiner Rechnung drucke oder auf meine Internetseite verlinke, wo sie aufgeführt sind? Nein. Ich kann niemandem nachträglich meine AGB aufdrücken. Die AGB müssen bei Vertragsschluss vereinbart werden, etwa in meinem Angebot oder in einem Bestätigungsschreiben, das sofort rausgeschickt wird. Bei jedem Auftrag aufs Neue? Auch bei regelmäßigen Kunden? Wenn jemand mehrfach meine AGB akzeptiert hat, reicht der Verweis darauf, dass diese gelten sollen. Aber was „mehrfach“ bedeutet, könnten die Gerichte schon unterschiedlich auslegen. Wenn man wirklich sichergehen will, hilft nur, bei jeder Auftragserteilung die AGB geltend zu machen. Dann bringt es auch nichts, in der Signatur meiner Mail auf die AGB hinzuweisen? Etwa in der Formulierung „Für Lieferungen und Leistungen gelten meine Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Sie hier finden: www.tollerjournalist.de/agb“. Nein, die AGB müssen immer direkt beigefügt sein. Muss der Auftraggeber den AGB ausdrücklich zustimmen? Nein. Das Schweigen eines Auftraggebers, der Kaufmann ist, auf das Bestätigungsschreiben gilt als Anerkenntnis. Manche Auftraggeber widersprechen bei Auftragserteilung generell den AGB des Journalisten. Ist das zulässig? Ja, ein genereller Widerspruch ist zulässig. Genauso kann der Journalist schreiben: Den AGB des Verlages wird widersprochen, es gelten meine AGB. Wenn Widerspruch auf Widerspruch folgt: Gilt in dem Fall dann wieder die gesetzliche Urheberrechtsregelung? Ja, wenn keiner die AGB oder die Vertragsklauseln des Vertragspartners akzeptiert, gelten die gesetzlichen Regelungen. Diese sind für den Urheber grundsätzlich günstig. Wie komme ich denn aus dem Kreislauf der gegenseitigen Widersprüche heraus? Möglich wäre etwa, dass man sagt: Es gelten die AGB des Verlages, mit Ausnahme des Exklusivnutzungsrechtes und/oder, dass jeder einzelne Weiterverkauf der Zustimmung bedarf. Oder was mir sonst noch wichtig ist. Also eine Korrektur/Änderung der wichtigen Klauseln. Machen die Verlage das denn mit? Die hätten es dann ja mit einer Vielzahl von Sondervereinbarungen zu tun, was viel Arbeit macht. Bislang hatten die Redaktionen die Freiheit, darüber zu entscheiden, was Ihnen wichtig ist. Seitdem der Axel-Springer-Verlag und der Heinrich Bauer Verlag aber ihre Flatrate-Verträge durchdrücken wollen, haben die dortigen Redaktionen nur noch eingeschränkte Spielräume. Versuchen sollte man es aber auf jeden Fall. Und wenn ich dem Verlag keine AGB übermittelt habe, er mir aber auf der Rückseite seiner Honorargutschriftsanzeige seine diktiert? Gelten die dann? Nein. Da gilt das gleiche wie oben: Ich kann keine AGB nachträglich vereinbaren. Widersprechen Sie den AGB: „Sorry, das war vorher nicht vereinbart.“ Und da Sie vermutlich versäumt haben, Ihre AGB mitzuteilen, gilt die gesetzliche Urheberrechtsregelung. Ich habe vor einem Jahr AGB einer Zeitung zugeschickt bekommen, die ich unterschrieben zurückschicken sollte. Das habe ich nicht getan. Gelten sie damit für mich nicht oder habe ich ihnen damit schweigend zugestimmt? Die Aufforderung, die AGB unterschrieben zurück zu schicken, ist gerade keine Vertragsbestätigung. Wenn Sie nicht geantwortet haben, sind die AGB nicht vereinbart. Problematisch kann es sein, wenn Sie die AGB vor Durchführung des Auftrags erhalten haben und der Auftraggeber davon ausgehen durfte, dass die widerspruchslose Durchführung auch ein Akzeptieren der AGB beinhaltet. Also: Im Zweifel widersprechen. ––– • AGB, die bisher AGB-lose Freischreiber-Mitglieder künftig verwenden können, entstehen gerade. Sobald sie fertig sind, werden wir darauf hinweisen.


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