6. Juni 2019

Zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE

Zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE (BT-Drucks. 19/9742) hier als PDF

von Dr. Martin Vogel

I. Vorbemerkung

Die Bundesregierung antwortet auf viele Fragen der Kleinen Anfrage überhaupt nicht oder nur teilweise. Die Art und Weise, wie die gestellten Fragen „beantwortet“ werden, zeugt von einer Missachtung des Parlaments.

Ungeachtet dessen lässt sich – auf der Grundlage des unbestreitbaren und unbestrittenen Sachverhalts – den Antworten insgesamt klar entnehmen, dass die VG Wort seit Jahren sehr hohe Beträge rechtswidrig an Herausgeber ausgeschüttet hat. Bis zum Jahr 2017 fand gar keine Prüfung statt, ob die begünstigten Herausgeber Rechte an Sammelwerken erworben hatten. Soweit danach – und nur für wenige Arten von Sammelbänden – Sachprüfungen begannen, sind diese offensichtlich unzureichend.

Die VG Wort hat allein in der Sparte Wissenschaft (!) in den Jahren 2015 bis 2017 insgesamt etwa 7, 3 Mio. EUR an Herausgeber ausgeschüttet (Antwort auf die Frage 14). Dafür genügte (abgesehen von geringfügigen Formalien für die Sammelbände), dass sich der Ausschüttungsempfänger in einer Meldung als Herausgeber eines Sammelbandes bezeichnet hatte. Bei allen nichtwissenschaftlichen Sammelbänden lagen der VG Wort nicht einmal Meldungen vor. Auf die Frage, ob die Herausgeber durch ihre Herausgebertätigkeit ein Urheberrecht an einem Sammelwerk erworben hatten, kam es bei den Ausschüttungen nicht an. Aus den Antworten der Bundesregierung ergibt sich, dass das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA), dem die Aufsicht über die Verwertungsgesellschaften anvertraut ist, gegen diese offensichtlich rechtswidrige Praxis jedenfalls bis zum Jahr 2017 nichts unternommen hat und auch danach weitgehend untätig geblieben ist.

II. Zum Sachverhalt und zu den Antworten der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage

1. Grundzüge des Sachverhalts

Die Grundzüge des Sachverhalts sind in der Vorbemerkung der Kleinen Anfrage dargestellt. Diese – nachfolgend wiedergegebene – Darstellung ist zutreffend. Die Bundesregierung widerspricht ihr nur in wenigen Punkten. In den Text der Kleinen Anfrage sind deshalb zwei Fußnoten eingefügt, um auf diese Punkte hinzuweisen.

„Die Verwertungsgesellschaft WORT e. V. (VG WORT) nimmt für Urheberinnen und Urheber urheberrechtliche Ansprüche gegenüber Nutzern wahr und schüttet die Erlöse aus der Rechtswahrnehmung an diese aus.

Seit vielen Jahren verteilt die VG WORT nach ihren Verteilungsplänen das Aufkommen aus den Rechten (insbesondere den gesetzlichen Vergütungsansprüchen aus der Geräte- und Speichermedienvergütung), die Urheberinnen und Urheber bei ihr eingebracht haben, auch an Herausgeberinnen und Herausgeber von Sammelbänden. Voraussetzung dafür war bis zum Jahr 2018 lediglich, dass der Sammelband mindestens vier Textbeiträge verschiedener Urheberinnen und Urheber enthielt (§ 3 Absatz 6 des Verteilungsplans i. d. F. vom 20. Mai 2017). Im Verteilungsplan in der Fassung vom 9. Juni 2018, der allerdings erst für die Hauptausschüttung im Jahr 2019 gilt, wurde die Zahl der notwendigen Textbeiträge verschiedener Urheberinnen und Urheber auf sechs erhöht.

Die VG WORT ist als Verwertungsgesellschaft Treuhänderin und darf ihre Wahrnehmungserträge nur an die Treugeber ausschütten, d. h. nur an diejenigen, die bei ihr die Rechte eingebracht haben, mit deren Wahrnehmung die Erträge erwirtschaftet wurden. Damit ist es unvereinbar, Nichtberechtigte an den Wahrnehmungserträgen zu beteiligen (vgl. Bundesgerichtshof – BGH, Urteil vom 21. April 2016 – I ZR 198/13, GRUR 2016, 596 Rdnr. 30 – Verlegeranteil). Zwar würden ohne die Herausgeberinnenleistung und Herausgeberleistung viele Sammelbände nicht erscheinen, sie begründet als solche aber keinen Urheberrechtsschutz. Herausgeberinnen und Herausgeber können daher in ihrer Eigenschaft als solche keine Rechte bei der VG WORT einbringen.

Die VG WORT gibt an, sie beteilige Herausgeberinnen und Herausgeber an ihren Ausschüttungen, weil diese Urheberinnen und Urheber Sammelwerken seien (§ 4 Absatz 1 des Urhebergesetzes – UrhG). Nach Auffassung der Fragestellenden ergibt sich aus der Ausgestaltung der Meldepraxis der VG WORT aber, dass eine Prüfung der Schutzvoraussetzungen des § 4 Absatz 1 UrhG nicht stattfindet.[1] Urheberinnen und Urheber wissenschaftlicher Werke werden an Ausschüttungen nur beteiligt, wenn sie ein Meldeformular ausgefüllt haben. Herausgeberinnen und Herausgeber können ihre Mitwirkung an einem Sammelband auf dem Meldeformular der VG WORT (für die „Einzelmeldung Wissenschaft“ 4/18) ganz einfach dadurch melden, dass sie eine eigene „Tätigkeit am gemeldeten Buch/ Buchbeitrag“ mit „Allein-Herausgeber/in“ oder „Mit-Herausgeber/in“ angeben.

Den Erläuterungen des Meldeformulars (in den „Ausfüllhinweisen“ [4/18] sowie dem „Merkblatt für Urheber im wissenschaftlichen Bereich“) war und ist nicht zu entnehmen, dass die herausgebende Tätigkeit als solche nach dem Urheberrechtsgesetz nicht als Werkschöpfung anerkannt ist und deshalb nicht zur Teilnahme an Ausschüttungen berechtigt.

Die VG WORT klärt nach Kenntnis der Fragesteller im Rahmen ihrer Meldepraxis nicht darüber auf, dass die herausgebende Tätigkeit als solche keinen urheberrechtlichen Schutz begründet und ein Sammelband nur unter den besonderen Voraussetzungen des § 4 Absatz 1 UrhG schutzfähig ist. Damit bleibt offen, ob die meldende Person Urheberin bzw. Urheber eines gemeldeten Sammelbandes ist (und nicht lediglich Nennherausgeberin bzw. Nennherausgeber, Herausgeberin bzw. Herausgeber einer Neuauflage eines von jemand anderem geschaffenen Sammelwerkes, nichtschöpferische Mitherausgeberin bzw. nichtschöpferischer Mitherausgeber usw.).

Durch Beschlüsse der Mitgliederversammlung vom 9. Juni 2018 hat die VG WORT die Voraussetzungen für Ausschüttungen an Herausgeberinnen bzw. Herausgeber etwas verändert. Diese Veränderungen sind jedoch nach Auffassung der Fragestellenden nur oberflächlich (vgl. dazu näher Vogel, Die Herausgeberbeteiligung der VG Wort – eine neue Räuberpistole aus dem Urheberrecht?, Medien und Recht, 2018, S. 162, 165; von Ungern-Sternberg, Die Herausgeberbeteiligung der VG Wort – rechtswidrige Ausschüttungen an nichtberechtigte Dritte, JurPC Web-Dok. 25/2019 Absatz 65 f.) und ändern nichts am beschriebenen Grundproblem. Für alle bisherigen Ausschüttungen gilt dies schon deshalb, weil die geänderten vereinsinternen Bestimmungen erstmals für die Hauptausschüttung des Jahres 2019 gelten sollen.

Die Staatsaufsicht über die Verwertungsgesellschaften ist beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingerichtet. Nach Kenntnis der Fragestellenden ist sie in dem oben dargelegten Sachverhalt bislang nicht tätig geworden.[2]“

2. Meldepraxis der VG Wort

Die Kleine Anfrage beschreibt die Meldepraxis der VG Wort für Herausgeber zutreffend. Dies stellt die Bundesregierung in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage nicht in Abrede. Bis heute hat die Aufsicht nicht auf eine Änderung der Verwaltungspraxis der VG Wort hingewirkt, obwohl offensichtlich ist, dass die VG Wort auf der Grundlage der bei ihr eingereichten Meldungen keine Möglichkeit hat zu prüfen, ob der Meldende Urheber eines Sammelwerkes ist.

a) Sparte Wissenschaft

Die VG Wort verlangt nur in der Sparte Wissenschaft von den Herausgebern Meldungen. Seit jeher und bis heute kann ein Herausgeber weder den Meldeformularen der VG Wort noch den dazu veröffentlichten Merkblättern und Hinweisen (angefügt)[3] entnehmen, dass er durch die Herausgebertätigkeit als solche kein Urheberrecht und schon deshalb keine Ausschüttungsberechtigung erworben hat. Dementsprechend erhält die VG Wort durch die Meldungen von Herausgebern in der Sparte Wissenschaft nicht einmal eine Erklärung des Meldenden, dass der gemeldete Sammelband seiner Ansicht nach ein Sammelwerk sei. Den Unterlagen der VG Wort für Meldungen kann auch nichts dazu entnommen werden, dass ein Herausgeber – auch wenn ein Sammelwerk vorliegt – keinesfalls ausschüttungsberechtigt ist, wenn er das Sammelwerk nicht selbst als Urheber geschaffen hat. Der Meldende muss dazu keine Erklärung abgeben.

Die VG Wort hat danach nicht einmal für die Sammelbände der Sparte Wissenschaft, für die sie Meldungen erhält, irgendeine Grundlage für die notwendige Sachprüfung. Wie aus der (Nicht-)Antwort der Bundesregierung auf die Frage 9 hervorgeht, ist die Aufsicht dieser – ihr seit Jahren bekannten – Problematik bis heute (!) nicht nachgegangen.

Der Hinweis der Bundesregierung (in der Antwort auf die Frage 9), bei „Festschriften, juristischen Kommentaren sowie von Gesetzes- und Vorschriftensammlungen“ seien „im Internet“ „häufig“ Inhaltsverzeichnisse frei zugänglich, ist nicht ernst zu nehmen. Selbst wenn dies zutreffen sollte, gilt dies nach der eigenen Erklärung der Bundesregierung nur für die wenigen genannten Arten von Sammelbänden. Bei ihrem Massengeschäft ist es der VG Wort als Verwertungsgesellschaft zudem gar nicht möglich, in jedem Einzelfall „im Internet“ nachzuforschen, ob irgendwo ein Inhaltsverzeichnis frei zugänglich eingestellt ist. Es spricht auch nichts dafür, dass die VG Wort von solchen Informationsmöglichkeiten Gebrauch gemacht hat, zumal bloßen Inhaltsverzeichnissen kaum etwas zur Frage der Schutzfähigkeit eines Sammelbands als Sammelwerk entnommen werden kann. Nach ständiger Rechtsprechung ist der Nachweis der Ausschüttungsberechtigung zudem Sache des Anspruchsstellers. Zur Frage, ob ein als Herausgeber Bezeichneter auch Urheber eines etwa gegebenen Sammelwerkes ist, kann Inhaltsverzeichnissen nichts entnommen werden.

b) Nichtwissenschaftliche Sammelbände

Bei Sammelbänden nichtwissenschaftlicher Art verlangt die VG Wort in der Regel keine Meldungen der Herausgeber. Für solche Sammelbände erhält die VG Wort von den Ausschüttungsempfängern nicht einmal die Erklärung, dass sie Herausgeber seien. Aus der (Nicht-)Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage (Antwort auf die Fragen 5 bis 7) ergibt sich, dass die VG Wort trotzdem an nichtwissenschaftliche Herausgeber ausgeschüttet hat und dies nach wie vor tut, ohne sachlich zu prüfen, ob ein Sammelwerk vorliegt und ob der als Herausgeber Bezeichnete, falls der Sammelband ein Sammelwerk sein sollte, dieses selbst geschaffen hat.

Wie aus der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage (Fragen 5 bis 7, 8, 9, 11 und 14) hervorgeht, ist die Aufsicht gegen diese offensichtlich rechtswidrige Praxis nicht eingeschritten.

3. Sachprüfungen der VG Wort?

a) Prüfungen für die Jahre 2015 bis 2016

Vor ihrer Mitgliederversammlung am 9.6.2018 hat die VG Wort keinesfalls eine regelmäßige Sachprüfung vorgenommen, ob Sammelbände urheberrechtsschutzfähige Sammelwerke im Sinne des § 4 Abs. 1 UrhG sind und die als Herausgeber Bezeichneten die Urheber solcher Sammelwerke. Da die VG Wort bei allen Sammelbänden – gleich welcher Art –  nicht einmal Erklärungen der Herausgeber verlangt hat, dass sie Rechte an einem bestimmten urheberrechtlich schutzfähigen Sammelwerk einbringen, ist das Unterbleiben von Sachprüfungen auch nicht überraschend.

Das DPMA ist gegen diese rechtswidrige Verwaltungspraxis nicht eingeschritten, obwohl sie ihr jedenfalls vor der Hauptausschüttung 2017 (für das Jahr 2016) bekannt geworden war (insb. durch den – der Aufsicht bekannten – Blog von Vogel vom 12.5.2017 auf der Website „perlentaucher“, www.perlentaucher.de/essay/auch-nach-dem-bgh-urteil-beguenstigt-die-vg-wort-weiter-die-verleger.html) und die Erörterung der Problematik auf der Mitgliederversammlung der VG Wort am 20.5.2017).

Die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage vertuscht die Untätigkeit des DPMA, indem sie die Fragen nach Umfang und Ergebnis etwaiger Prüfungen der VG Wort in den Jahren 2015 und 2016 und der Haltung der Aufsicht dazu (Fragen 7, 8, 9 und 11) nicht beantwortet.

b) Prüfungen für die Jahre 2017 und 2018

Die VG Wort hat sich erst spät und erstmals für die Hauptausschüttung 2018 (für das Jahr 2017) entschlossen, vor Ausschüttungen an Herausgeber überhaupt irgendwelche Prüfungen vorzunehmen. Ausweislich der „Aktuellen Information Hauptausschüttung 2018“ vom 4.7.2018 hat die VG Wort „wegen offener Rechtsfragen“ (sic!) entschieden, bei der „Herausgabe von wissenschaftlichen Sammelwerken und Fachbüchern“ „zunächst genauere rechtliche [sic!] Prüfungen vorzunehmen“ (www.vgwort.de/fileadmin/pdf/allgemeine_pdf/Ausschüttung_2018.pdf). Diese Prüfung war von vornherein beschränkt auf Festschriften, juristische Kommentare sowie Gesetzes-und Vorschriftensammlungen („Aktuelle Information Ausschüttungen“ vom 3.12.2018, abrufbar www.vgwort.de/fileadmin/pdf/allgemeine_pdf/Ausschuettungen_Dezember_2018.pdf). Aus den Verlautbarungen der VG Wort ergibt sich nicht, dass sie abweichend von der „Aktuellen Information“ vom 4.7.2018 neben den behaupteten rechtlichen Prüfungen auch die notwendigen Tatsachenprüfungen vorgenommen hat.

Das DPMA hätte allen Anlass gehabt, durch aufsichtsrechtliche Maßnahmen sicherzustellen, dass die VG Wort an Herausgeber nur nach Feststellung ihrer Urheberschaft an einem Sammelwerk ausschüttet. Den Antworten der Bundesregierung auf die Fragen der Kleinen Anfrage (Fragen 5 bis 11) nach dem Umfang und den Ergebnissen von Prüfungen der VG Wort für die Jahre 2017 und 2018 ist dazu praktisch nichts zu entnehmen. Dies bestätigt, dass die Staatsaufsicht in der Frage, ob die VG Wort – wie in allen Jahren zuvor – weiterhin rechtswidrig an Herausgeber nur deshalb ausschüttet, weil sie Herausgeber sind, im Wesentlichen untätig geblieben ist.

Die Bundesregierung erklärt lediglich, die VG Wort prüfe „nach Kenntnis des DPMA als Aufsichtsbehörde derzeit die Meldungen von Herausgebern juristischer Kommentare, von Festschriften sowie von Gesetzes- und Vorschriftensammlungen für die Jahre 2017 und 2018“. Diese Prüfung sei noch nicht abgeschlossen (Antwort auf die Frage 11). Die VG Wort habe dem DPMA eine „Schätzung des personellen und zeitlichen Aufwands der Prüfung von Meldungen aus den Jahren 2017 und 2018 übermittelt“ (Antwort auf die Frage 9).

Die Antworten der Bundesregierung erschöpfen sich ansonsten in allgemeinen Erklärungen. Diese sind zudem unvollständig und rechtlich unzutreffend:

Die angeblichen Prüfungen der VG Wort beschränken sich nach deren eigener Darstellung und den Antworten der Bundesregierung (auf die Fragen 5 bis 7, 8, 9 und 11) nur auf bestimmte Arten von Sammelbänden, nämlich auf juristische Kommentare, Festschriften sowie Gesetzes- und Vorschriftensammlungen. Damit wird von vornherein nur ein kleiner Teil aller Sammelbände erfasst, um die es in der Verwaltungspraxis der VG Wort geht. Für diese Beschränkung gibt es keine Rechtfertigung. Die notwendige Sachprüfung bei Sammelbänden gilt der Frage der Rechtsinhaberschaft. Nur ein Teil der nichtwissenschaftlichen Sammelbände erfüllt die Schutzvoraussetzungen eines Sammelwerkes. Eine Verwertungsgesellschaft darf bei der Frage der Rechtsinhaberschaft nicht von Typisierungen und Pauschalierungen ausgehen (BGH, Urt. v. 21.4.2016 – I ZR 198/13, GRUR 2016, 596 Rdnr. 35 f. – Verlegeranteil). Dies ist der Aufsicht und der Bundesregierung bekannt. Auch die Kleine Anfrage weist darauf hin (Frage 6). Die Bundesregierung geht gleichwohl in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage (vgl. die Antworten auf die Fragen 5 bis 7 und 9) darüber hinweg, dass nicht nur bei den genannten Arten juristischer Sammelbände Sachprüfungen notwendig sind, sondern  auch bei allen anderen Arten von Sammelbänden.

Dazu kommt Folgendes: Es gibt – auch für die Jahre 2017 und 2018 – nicht den geringsten Hinweis darauf, dass die VG Wort bei Sammelbänden, die als Sammelwerke schutzfähig sind, prüft, wer das Sammelwerk geschaffen hat. Der Urheber des Sammelwerkes ist sehr häufig nicht der auf dem Sammelband genannte Herausgeber (z. B. bei Titularherausgebern, neuen Herausgebern späterer Auflagen, Mitherausgebern usw.). Die VG Wort hat – von Ausnahmefällen vielleicht abgesehen – nicht die geringste Möglichkeit, diese Frage zu prüfen. Sie erhält dazu, selbst wenn ihr Meldungen vorliegen, keine Erklärungen. Allgemein zugängliche Unterlagen gibt es zu dieser Frage in aller Regel nicht. Es wäre zudem Zufall, wenn diese der VG Wort im Einzelfall zugänglich sein sollten.

Die Bundesregierung antwortet nicht auf die Fragen, die auf die Klärung abzielen, ob die VG Wort die Urheberschaft an etwa gegebenen Sammelwerken prüft (vgl. Fragen 6 bis 11). Aus ihren Antworten ergibt sich, dass die Aufsicht selbst sich aufdrängenden Fragen nach der Ordnungsmäßigkeit der Verwaltungspraxis der VG Wort nicht nachgeht. So heißt es in der Antwort auf die Frage 9: „Das DPMA geht davon aus, dass der VG Wort die notwendigen personellen Ressourcen für die Prüfung von Sammelbänden zur Verfügung stehen.“ Worauf diese Annahme beruht, bleibt offen. Es spricht auch nichts dafür, dass die Aufsicht vor dem Jahr 2018 jemals untersucht hat, ob die VG Wort überhaupt irgendwelche Prüfungen zu den Voraussetzungen der Herausgeberbeteiligung durchgeführt hat. Die Schätzungen zum personellen und zeitlichen Aufwand für die Prüfung von Meldungen aus den Jahren 2017 und 2018, von denen in der Antwort auf die Frage 9 die Rede ist, hat die VG Wort anscheinend erst in jüngster Zeit übermittelt.

Aus den eigenen Erklärungen der VG Wort und den Antworten der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage geht zudem hervor, dass die VG Wort bei belletristischen Büchern und Kinderbüchern keinerlei Prüfungen vornimmt, weder für die Beurteilung, ob ein Sammelwerk vorliegt, noch für die Feststellung, wer Urheber eines etwaigen Sammelwerkes ist. Dies ist den eigenen Erklärungen der VG Wort und den Antworten der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage zu entnehmen. Die Bundesregierung erklärt dazu als „Antwort“ auf die Frage 8:

„Im Bereich der Ausschüttungen an Herausgeber von belletristischen Büchern und Kinderbüchern sieht das DPMA derzeit keinen Anlass, aufsichtsrechtliche Maßnahmen zu ergreifen.“

Das ist nach der – unbestrittenen und unbestreitbaren Sach- und Rechtslage – nichts anderes als die Erklärung, dass das DPMA nicht bereit ist, die ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben zu erfüllen, und die Bundesregierung dies nicht beanstandet.

4. Übertragung von Rechten an Sammelwerken auf die VG Wort

a) Zur früheren Fassung des Wahrnehmungsvertrags

Mit Frage 2 wird die Bundesregierung gefragt, ob sie bzw. das DPMA die Auffassung teile, dass sich der Wahrnehmungsvertrag der VG Wort vor dessen Neufassung nicht auf Sammelwerke bezog. Die Bundesregierung verneint dies ohne Begründung und erklärt, es liege „nach Auslegung des alten Wahrnehmungsvertrags nahe, dass dieser auch die Wahrnehmung von Rechten an aus Sprachwerken bestehenden Sammelwerken umfasste“.

An der Rechtslage geht diese Erklärung vorbei. Sammelwerke sind nach allg. M. – schon nach der Regelung in einer besonderen Vorschrift (§ 4 Abs. 1 UrhG) – keine Sprachwerke im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG. Eine Auslegung des Wahrnehmungsvertrags gegen seinen klaren Wortlaut kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil es sich dabei um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt (vgl. näher Vogel MR2018, 162/164; von Ungern-Sternberg JurPC Web-Dok. 25/2019, Abs. 17 ff.). Die Rechtslage ist insoweit eindeutig, dass bereits die Aussage, eine andere Auslegung des Wahrnehmungsvertrags liege „nahe“, als rein ergebnisorientiert zu beurteilen ist.

Für die Rechtmäßigkeit der Ausschüttungen an Herausgeber zur Zeit der Geltung des Wahrnehmungsvertrags in seiner früheren Fassung kommt es auf dessen Auslegung nicht einmal an. In der Frage 3 der Kleinen Anfrage wird zu Recht darauf hingewiesen, dass vor dem 1.2.2018 die weitaus überwiegende Zahl der Urheberberechtigten, an die ausgeschüttet wurde, keinen Wahrnehmungsvertrag geschlossen hatte (im Jahr 2017 etwa 60,5 % [!]; vgl. von Ungern-Sternberg JurPC Web-Dok. 25/2019, Abs. 35 ff. mwN). Diese Urheberberechtigten haben der VG Wort keinesfalls Rechte an Sammelwerken übertragen: Soweit Meldungen erforderlich waren, ging aus diesen nicht hervor, dass der Meldende auch nur behauptete, Urheber eines Sammelwerkes zu sein. Für Belletristik und Kinderbücher waren keine Meldungen erforderlich. Die Bibliothekstantieme wurde nicht auf der Grundlage von Meldungen verteilt. All dies ist in der Frage 3 der Kleinen Anfrage dargelegt. Die Bundesregierung geht darüber in ihrer „Antwort“ ohne weiteres hinweg.

Die „Tätigkeit“ der Aufsicht, von der die Bundesregierung in ihrer „Antwort“ auf die Frage 3 spricht, bezog sich – ausweislich der in Bezug genommenen Antwort auf die Frage 1 – nur auf Änderungen des Wahrnehmungsvertrags und des Verteilungsplans der VG Wort, die auf der Mitgliederversammlung am 9.6.2018 beschlossen wurden. Diese Tätigkeit der Aufsicht hatte deshalb mit den Ausschüttungen der VG Wort an Herausgeber, die vor diesen Änderungen vereinsinterner Bestimmungen vorgenommen wurden, nichts zu tun. Um diese rechtswidrigen Ausschüttungen geht es aber bei den Fragen 2 und 3.

b) Neufassung des Wahrnehmungsvertrags

Mit der Kleinen Anfrage wird danach gefragt, warum das DPMA unbeanstandet ließ, dass die VG Wort bei der Erweiterung der Rechteübertragung im Wahrnehmungsvertrag auf Sammelwerke entgegen § 10 VGG nicht die schriftliche Zustimmung der Urheberberechtigten eingeholt hat (Frage 4). Die Bundesregierung erwidert darauf, dass die nach § 10 Satz 1 VGG für jedes einzelne Recht erforderliche Zustimmung zur Wahrnehmung nicht schriftlich erteilt werden müsse. Auch eine stillschweigende Zustimmung zur Änderung des Wahrnehmungsvertrags sei möglich. Diese Begründung ist unzutreffend.

Dies ergibt sich bereits aus § 10 Satz 2 VGG (den die Bundesregierung nicht zitiert). Diese Vorschrift lautet:

„Die Vereinbarung bedarf, auch soweit Rechte an künftigen Werken eingeräumt werden, der Textform.“

Die Bundesregierung beruft sich für ihre Ansicht zu Unrecht auf die Begründung zu § 10 VGG i. d. F des Regierungsentwurfs (s. dazu BT-Drucks. 18/7223 S. 15, 75). Dort wird zwar ausgeführt, dass spätere Vorschläge zur Änderung des Wahrnehmungsvertrags auch stillschweigend angenommen werden könnten, soweit dies nach allgemeinen Grundsätzen rechtlich zulässig sei. Nach dem Regierungsentwurf sollte aber § 10 noch wie folgt lauten:

„Nimmt eine Verwertungsgesellschaft auf Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Rechtsinhaber Urheberrechte oder verwandte Schutzrechte wahr, holt sie dessen Zustimmung zur Wahrnehmung für jedes einzelne Recht ein und dokumentiert diese.“

Die Bundesregierung hat übergangen, dass die Gesetz gewordene Fassung des § 10 VGG ausdrücklich eine andere Regelung getroffen hat.

Die Wahrnehmungsberechtigten haben im Übrigen der Erweiterung des Wahrnehmungsvertrags auf Sammelwerke nicht einmal stillschweigend zugestimmt (vgl. dazu näher von Ungern-Sternberg JurPC Web-Dok. 25/2019, Abs. 31 f.).

5. Quoten für die Ausschüttungen an Herausgeber

In Frage 12 weist die Kleine Anfrage darauf hin, dass für die Ausschüttungen an Herausgeber in den früheren Fassungen des Verteilungsplans eine Quote von 50 % vorgesehen war und nach dem Verteilungsplan i. d. F. vom 9.6.2018 eine Quote von 25 %.

Dazu erklärt die Bundesregierung:

„Vor dem Hintergrund des Beurteilungsspielraums, der den Verwertungsgesellschaften nach der Rechtsprechung hierbei zur Verfügung steht, sieht das DPMA derzeit keinen Anlass, aufsichtsrechtliche Schritte gegen die von der VG Wort beschlossene Ausschüttungsquote [sic!] zu ergreifen.“

Diese Antwort bezieht sich ersichtlich nur auf die im Jahr 2018 beschlossene, auf die Hälfte herabgesetzte Quote von 25 %. Diese Quote kann erstmals bei der Hauptausschüttung 2019 angewandt werden. Auch die Quote von 25 % ist weit überhöht und wäre trotz des weiten Ermessensspielraums der Verwertungsgesellschaften bei der Verteilung zu beanstanden. Sie stellt die Herausgeber so, als hätten sie ein Viertel des Sammelbandes selbst geschrieben. Eine solche Bevorzugung gegenüber den Textautoren ist offensichtlich ungerecht. Dazu kommt, dass rechtmäßige Kopien von Sammelwerken kaum vorkommen und daher mit der Wahrnehmung von Rechten an Sammelwerken kaum Erträge erzielt werden können. Zudem müssen die hohen Aufwendungen, die für die Prüfung der Ausschüttungsvoraussetzungen anfallen (müssten), den Herausgebern zur Last fallen.

Die Bundesregierung schweigt zur Quote von 50 %. Sie übergeht dabei, dass diese Quote keineswegs überholt ist. Diese unsinnig hohe Quote galt nicht nur für alle früheren Ausschüttungen an Herausgeber, sondern gilt weiterhin für noch ausstehende Ausschüttungen im Rahmen der Hauptausschüttung 2018 und für alle auf frühere Abrechnungszeiträume bezogenen Nachausschüttungen. Zudem hätte die Quote spätestens im Jahr 2017 von der Aufsicht beanstandet werden müssen, nachdem sie vor der Mitgliederversammlung und in der Mitgliederversammlung der VG Wort nachdrücklich auf die offensichtlich willkürliche Quotenbemessung hingewiesen worden war. Statt dessen hat sich die Aufsicht – entgegen § 76 Abs. 1 VGG – anscheinend darauf beschränkt, sich für eine Herabsetzung der Quote für spätere Abrechnungszeiträume auszusprechen.

6. Ausweisung der Kosten für die Wahrnehmung von Rechten an Sammelwerken im Transparenzbericht

Nach § 58 Abs. 2 VGG muss der jährliche Transparenzbericht einer Verwertungsgesellschaft die in der Anlage zum VGG aufgeführten Angaben enthalten. Die Bundesregierung erklärt in ihrer Antwort auf die Frage 13, im Transparenzbericht müssten „die Ausschüttungssumme und Verwaltungskosten aufgeschlüsselt nach Kategorie der wahrgenommenen Rechte und Art der Nutzung ausgewiesen werden, nicht hingegen nach unterschiedlichen Kategorien von Urhebern und Inhabern verwandter Schutzrechte“.

Diese Antwort übergeht, dass die Rechte an Sammelwerken, die von der VG Wort (angeblich) wahrgenommen werden, eine eigene Kategorie von Rechten darstellen, die insbesondere von den Rechten an Sprachwerken, die von der VG Wort vor allem wahrgenommen werden, zu unterscheiden ist (vgl. dazu oben Abschnitt II. 4. a).

7. Ausschüttungen an Herausgeber (Frage 14)

Mit Frage 14 wird gefragt, wie hoch in den verschiedenen Sparten die Ausschüttungen an Herausgeber in den Jahren 2015 bis 2019 ausgefallen sind. Diese Frage beantwortet die Bundesregierung nur für die Jahre 2015 bis 2017 und dies auch nur für die Hauptausschüttungen in der Sparte Wissenschaft. Es fehlen Auskünfte für die Ausschüttungen an Herausgeber belletristischer Bücher und von Kinderbüchern, Auskünfte über den Umfang der Ausschüttungen an Herausgeber bei Nachausschüttungen und Auskünfte zu den Jahren 2018 und 2019. Auch im Jahr 2018 gab es nach den Verlautbarungen der VG Wort bereits umfangreiche Ausschüttungen an Herausgeber. Auch dazu schweigt die Antwort der Bundesregierung.

[1] Nach Darstellung der Bundesregierung finden gegenwärtig bezogen auf die Abrechnungszeiträume 2017 und 2018 Prüfungen statt (Antwort auf die Frage 11).
[2] Die Bundesregierung widerspricht dem mit der Erklärung, dass das DPMA „auf Anpassungen des Verteilungsplans und der Verwaltungspraxis der Verwertungsgesellschaft Wort e. V. (VG Wort) hingewirkt“ habe (Antwort auf die Frage 1). Damit werden die Änderungen vereinsinterner Regelungen durch Beschlüsse der Mitgliederversammlung der VG Wort vom 9.6.2018 (!) angesprochen. Diese Beschlüsse waren – von einer Herabsetzung der Ausschüttungsquote für Herausgeber um 50 % abgesehen – rein kosmetischer Natur (vgl. näher Vogel MR 2018, 162/165; von Ungern-Sternberg JurPC Web-Dok. 25/2019, Abs. 64 bis 66). Diese Änderungen konnten zudem erstmals für die Hauptausschüttung 2019 wirksam werden. Gegen die weitere Anwendung der bisherigen Vorschriften bei der Hauptausschüttung 2018 und bei Nachausschüttungen ist die Aufsicht nicht eingeschritten. Die Aufsicht hat trotz nachdrücklicher Hinweise auf die Rechtswidrigkeit der Ausschüttungen an Herausgeber zugesehen, dass die VG Wort noch im Jahr 2017 zweimal rechtswidrig an Herausgeber – allein im Hinblick auf die urheberrechtlich bedeutungslose (und im Übrigen auch nur behauptete) Herausgebertätigkeit – ausgeschüttet hat (vgl. Vogel MR 2018, 162/164 f.).
[3] Download 15.5.2019 (abrufbar unter https://tom.vgwort.de/portal/paperFormShow).

06. Juni 2019

Analyse als PDF

Mitgliederversammlung der VG Wort 2019:

Zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE


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