4. September 2013

Sie haben leider keine Zahlungseingänge!

Manchmal muss es fix gehen. Dann braucht eine Redaktion ganz schnell 90 Zeilen, am besten gleich morgen. Alles machbar. Die Geschichte wird geliefert und erscheint – sagen wir: am 20. Februar. Vermutlich glauben Sie, dass das Honorar noch am selben Tag an den Autor überwiesen wird. Oder in der nächsten oder übernächsten Woche. Weit gefehlt. Das Honorar wird am 22. April überwiesen, acht Wochen nach Erscheinen. Im “Gesetz über das Verlagsrecht” gibt es eine schöne Bestimmung zur Honorarzahlung, von der ich mir wünschen würde, dass sie auch in deutschen Zeitungs- und Zeitschriftenverlagen Einzug hält. Dort heißt es in § 23: „Die Vergütung ist bei der Ablieferung des Werkes zu entrichten.“ Natürlich könnte ich ersatzweise auch an das „Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen“ erinnern (das seit dem 1. Mai 2000 in Kraft ist). Laut diesem Gesetz kommt der Schuldner grundsätzlich 30 Tage nach Fälligkeit in Verzug. Ab diesem Tag muss er einen gesetzlichen Verzugszinssatz in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zahlen. Bei einem Basiszinssatz von 2,5 % läge der Verzugszins also bei 7,5 %. Und noch was: Wer Handwerker-Rechnungen nicht binnen 14 Tagen bezahlt, muss mit einem Aufschlag rechnen.


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