Faire Verträge
19. September 2011

Rahmenverträge für Autoren: Wer klagt, der kommt – zu seinem Recht

Wer schreibt, der kommt ins Gespräch, haben wir vor einigen Wochen geschrieben. Nämlich mit jenen, die versuchen, Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) durchzusetzen, die so gut wie immer zum Nachteil der freien Autoren sind. Nach einem Brief an die Chefredaktion der G&J Wirtschaftsmedien, den über zwanzig bei diesen Medien beschäftigte freie Mitarbeiter unterschrieben haben, hatten wir in einem Gespräch mit der geschäftsführenden Redakteurin Isabelle Arnold und dem stellvertretenden Leiter der Rechtsabteilung, Martin Soppe, unsere Kritikpunkte an den neuen AGB vorgebracht. Aber manchmal kommt auch derjenige, der klagt – zu seinem Recht. Der DJV hat gegen die AGB vor dem Landgericht Hamburg geklagt und jetzt in wesentlichen Punkten Recht bekommen. Darüber freuen wir uns sehr und gratulieren den Kollegen und damit auch uns Freien. Denn mit diesem Urteil ist der Vertrag ungültig. Vor allem die folgenden Punkte hielten die Hamburger Richter für rechtswidrig: – Rechte dürfen nicht pauschal für alle denkbaren Nutzungsarten übertragen werden und der Autor muss die Möglichkeit haben, seine Nutzungsrechte zurück zu bekommen. – Vom Autor dürfen nicht automatisch exklusive Nutzungsrechte verlangt werden. – Auch ein pauschales Honorar für die Nutzung eines Stückes in den kommenden sechs Monaten hielten die Richter für gesetzeswidrig. Unsere Gesprächspartner bei Gruner&Jahr hatten wohl schon geahnt, dass der Vertrag vor Gericht keinen Bestand haben würde, und einen neuen angekündigt, der im Herbst oder Ende des Jahres an die Kollegen verschickt werden soll und wohl für alle Objekte des Verlags gelten wird. Jetzt kommt es darauf an, die Augen offen zu halten, wie die Klauseln im neuen Vertrag formuliert sind. Wir hatten bei unserem Gespräch bereits einige für uns wesentliche Punkte genannt: – Wir wollen an allen Verwertungsformen, die dem Verlag Geld einbringen, auch angemessen beteiligt werden. – Wir wollen auch im Sinne unserer Interviewpartner vorher gefragt werden, bevor ein Stück an Dritte verkauft wird. – Exklusivität gilt nur, wenn sie zuvor vereinbart und auch entsprechend bezahlt wird. – Zusätzliche Leistungen wie Bilder, O-Töne, Archivierungsleistungen etc. müssen angemessen vergütet werden. Das entspricht dem Geist des Urteils. Jetzt gilt es, darauf zu achten, dass der neue G&J -Vertrag diese Anforderungen auch tatsächlich erfüllt. P.S. Auch wir wären natürlich vor Gericht gezogen. Aber um das Verbandsklagerecht zu erhalten, muss Freischreiber noch mehr Mitglieder haben. Wir sind auf einem guten Weg, seit 2011 gehen wir kontinuierlich auf die 500 zu. Wer uns dabei unterstützen will, kann hier Freischreiber werden.


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