4. September 2013

Klatsche für den Nordkurier, Sieg für freie Journalisten

Verträge und AGBs, wie sie freie Journalisten von Zeitungs- und Zeitschriftenverlagen aufgedrückt bekommen, sind zumeist eh schon recht umfangreiche Schriftsätze, die zuletzt immer umfangreicher geworden sind. Die Hausjuristen brauchten einfach immer mehr Platz, um noch eine und noch eine und dann noch eine Klausel hinein zu schreiben, mit denen sie sich die Rechte an den Artikeln sichern und im Gegenzug die Autoren entgeignen wollten. Über ein besonders aussagekräftiges Beispiel aus dem Hause FAZ hatten wir ja an anderer Stelle schon berichtet. Wenigstens beim „Nordkurier“ – der nach eigener Aussage „führenden Tageszeitung im Osten Mecklenburg-Vorpommerns und der Uckermark (Brandenburg)“ – müssen die AGBs für freie Mitarbeiter jetzt schleunigst gründlich aufgeräumt und zusammen gestrichen werden – und zwar zu Gunsten der freien Journalisten. Auf Antrag des Deutschen Journalisten-Verbandes (DJV) hat das Landgericht Rostock eine einstweilige Verfügung gegen die Verlagsgesellschaft des „Nordkurier” erlassen und diverse Passagen der AGBs für unwirksam und unzulässig erklärt. Wir zitieren aus dem Urteil des Landgerichts Rostock sämtliche für unwirksam erklärte Klauseln, erst dann wird der Umfang der Klatsche klar (und dann können auch Nicht-Journalisten oder festangestellte Kollegen mal sehen, womit wir uns mitunter herumschlagen müssen): „…4.5. Die Gesellschaft behält sich vor, Leistungen aus inhaltlichen, qualitativen oder rechtlichen Gründen nicht oder nicht vollständig abzunehmen, insoweit entsteht kein Honoraranspruch. Bei einem vereinbarten Zeilenhonorar ist allein der Umfang der tatsächlichen veröffentlichten Zeilen für die Berechnung des Honorars maßgeblich. 4.6. Die Bezahlung eines über die vereinbarten Honorare hinausgehenden Honorars für die Erstellung außergewöhnlicher Leistungen mit erheblich über dem Normalfall liegenden (Recherche-)Aufwand setzt voraus, dass die Vertragsparteien über die besondere Honorierung und deren Höhe vor Erstellung der Leistung in Schrift- oder Textform (z.B. per Fax/Email) geeinigt haben. …. 6.1. Der freie Mitarbeiter überträgt der Gesellschaft ein im Rahmen des Vertragsgegenstandes nach § 1 nutzbares ausschließliches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht an seinen Leistungen (Text, Fotos oder Illustrationen) und den damit zusammenhängenden Urheber- und Leistungsschutzrechten für alle Nutzungsarten. Die Einräumung umfasst die Befugnis, die Rechte im In- und Ausland in körperlicher Form zu nutzen oder in unkörperlicher Form wiederzugeben, und zwar insbesondere – in Printmedien (z.B. Tageszeitungen, Beilagen, Sonderveröffentlichungen, Zeitschriften, Bücher), – in Kommunikations- und Informationsdiensten (z.B. Radio, Internet, SMS, MMS, UMTS, Archive, Datenbanken), -für Offline-Medien (z.B. CD-Rom, DVD), – in der Werbung und für Werbemittel (ZB. Plakate, Webefilme, POS- Werbeformen), – für Merchandising-Produkte (z.B. T-Shirts, Tassen), – (entgeltlichen) Leserfoto-Service, ungeachtet der jeweiligen Übertragungs- und Trägertechniken. 6.2. Das Eigentum an Manuskripten, Illustrationen und Bildern, einschließlich der Negative geht mit Ablieferung an die Gesellschaft über. 6.3. Die Gesellschaft hat das Recht zur Bearbeitung und Umgestaltung. 6.4. Der Gesellschaft wird das Recht eingeräumt, diese Rechte im In-und Ausland auch durch Dritte unter Übertragung der entsprechenden Nutzungs- und Verwertungsrechte einzuräumen. 6.5. Die Urheberpersönlichkeitsrechte des freien Mitarbeiters an seinen Beiträgen bleiben ansonsten unberührt. Der freie Mitarbeiter wird seine Urheberpersönlichkeitsrechte nicht in einer Weise geltend machen, die einen Konflikt mit den der Gesellschaft überlassenen Befugnissen und den wirtschaftlichen Interessen der Gesellschaft herbeiführen kann. 6.6. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass mit dem vereinbarten Honorar gemäß § 3 die Übertragung der zuvor aufgeführten Nutzungs- und Verwertungsrechte abgegolten ist. 6.7. Der freie Mitarbeiter garantiert der Gesellschaft den Bestand der zuvor bezeichneten Rechte, er versichert, dass diese nicht mit Rechten Dritter belastet sind. Soweit Dritten irgendwelche Rechte zustehen, verpflichtet sich der freie Mitarbeiter, die Gesellschaft von Ansprüchen hieraus freizustellen. 6.8. Die Gesellschaft ist zur Auswertung der übertragenen Rechte nicht verpflichtet.“ Die Kammer führte zur Begründung aus, „dass diese Klauseln mit wesentlichen Grundgedanken gesetzlicher Regelungen, insbesondere des Urhebergesetzes nicht im Einklang stünden und eine unangenehme (wir sind ja auch keine Juristen, aber vermutlich muss es “ unangemessene “ heißen, Anm. d. Red.) Benachteiligung der freien Mitarbeiter nach sich zögen“. Den Kollegen vom DJV an dieser Stelle ein tosender Applaus, denn das ist tatsächlich ein „Etappensieg gegen die zunehmende Verschlechterung der Arbeitsbedingungen der freien Journalisten in den Verlagen“, wie es der DJV-Vorsitzende Michael Konken in einer Pressemitteilung gesagt hat. Allerdings ist damit tatsächlich auch nur, wie Konken weiter mitteilt, „einem schwarzen Schaf in der Branche … erfolgreich gezeigt worden, dass man mit freien Journalisten nicht nach Gutdünken umspringen kann.“ Im Schafstall steht nämlich eine ganze Herde schwarzer Schafe. Die weißen sind irgendwie entlaufen.


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