Freifunker
18. November 2021

Ihr Honorar beträgt – sieben Prozent

Freien Journalist:innen, die für öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten arbeiten, wird auf ihre ohnehin kargen Honorare von den Anstalten keine Umsatzsteuer aufgeschlagen. Die Anstalten verweigern das unter Hinweis auf ihre eigene Steuerbefreiung. Die Finanzämter fordern von den Journalist:innen dennoch sieben Prozent Umsatzsteuer von jedem Honorar ein – so dass freie Rundfunk-Kolleg:innen um sieben Prozent ihrer Einnahmen geprellt werden.

Das ist nicht hinnehmbar, finden die Freifunker:innen, die bei Freischreiber organisierten Hörfunk-Journalist:innen und -autor:innen. Sie sind in der Regel umsatzsteuerpflichtige Freie. Das bedeutet: Sie müssen, wie jede:r andere Unternehmer:in auch, von jedem Honorar sieben Prozent Umsatzsteuer ans Finanzamt abführen.

Normalerweise addiert man auf das jeweilige Netto-Honorar die Umsatzsteuer von sieben Prozent und weist das auf der Rechnung aus. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten jedoch zahlen auf Honorare keine Umsatzsteuer, weil sie als öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten von der Umsatzsteuer befreit sind. In den Honorarbestimmungen sichern sich die Anstalten dadurch ab, dass sie sinngemäß behaupten, jegliche Steuern seien gegebenenfalls in den Honoraren bereits enthalten.

Den Finanzämtern ist das egal – sie fordern trotzdem sieben Prozent Umsatzsteuer ein. Sieben Prozent, die die Autor:innen zuvor aber gar nicht erhalten haben. Im Ergebnis werden den Hörfunk-Freien sieben Prozent vom Verdienst genommen – und das Prinzip der Umsatzsteuer wird ad absurdum geführt. Wer die Honorarminderung schon gleich auf der Abrechnung der Sendeanstalt schwarz auf weiß sehen will, befolgt den Hinweis auf der Rückseite: Von dem Honorar – in einem uns vorliegenden Beispiel waren es 750 Euro für ein 25-minütiges Feature – werden dann in der Buchhaltung der Rundfunkanstalt sieben Prozent abgezogen und als Umsatzsteuer deklariert. Der eh schon karge Lohn – in so einem Feature steckt viel, viel Arbeit – schrumpft also auf 700,93 Euro.

Wir sehen darin eine Benachteiligung. So sind freie Lehrbeauftragte an den Universitäten per Gesetz (§4 Abs. 21 UstG) ebenfalls von der Umsatzsteuer für die Honorare der Universitäten (die umsatzsteuerlich den öffentlich-rechtlichen Anstalten ähnlich gestellt sind) befreit. Wir fordern daher ebenfalls eine Befreiung von der Zahlung jener Umsatzsteuer an das Finanzamt, die sie zuvor von den Anstalten gar nicht erhalten haben.

Da die Rundfunkanstalten von sich aus an ihrer Praxis nichts ändern wollen, kann diese Ungleichbehandlung nur auf parlamentarischem Wege geändert werden. Die Hörfunkautor:innen in den Reihen von Freischreiber haben die Forderung daher dem Vorsitzenden des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages, Volker Wissing (FDP), und in Kopie Bundesfinanzminister Wolfgang Schäuble (CDU) schriftlich zukommen lassen. Wir hoffen auf tatkräftiges Handeln, über den Fortgang werden wir hier beizeiten berichten.

(Veröffentlicht im August 2010, formatiert im November 2021)


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