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20. September 2013

Gesetz zur Stärkung der Pressefreiheit: Freischreiber wollen auch Internetplattformen mit einbeziehen

Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger will gesetzlich festschreiben lassen, dass Journalisten Dienstgeheimnisse (z.B. war-logs) veröffentlichen dürfen, ohne dass deshalb Ermittlungen gegen sie wegen des Verdachts der Beihilfe zum Geheimnisverrat eingeleitet werden. Auch Durchsuchungsmaßnahmen und Beschlagnahmungen in Redaktionen und Journalistenbüros sollen nur noch bei „dringendem“ Tatverdacht möglich sein. Damit reagiert das Justizministerium auf den „Fall Cicero“, der bis vor das Bundesverfassungsgericht ging und eine Neuregelung erforderlich machte. In der kommenden Woche wird der Bundestag den Entwurf des „Gesetzes zur Stärkung der Pressefreiheit“ in erster Lesung beraten. Hier die Stellungnahme von Freischreiber: „Der Berufsverband der freien Journalistinnen und Journalisten, Freischreiber e.V., begrüßt ausdrücklich die von der Bundesregierung angestrebte Gesetzesnovellierung zum Zeugnisverweigerungsrecht. Die beabsichtigte Novellierung stärkt die Pressefreiheit, da sie Journalisten bei der Ausübung ihres Berufes besser als die bisherige Regelung vor ungerechtfertigter Strafverfolgung schützt. Darüber hinaus fordern wir die Abgeordneten auf, im Zeitalter des Internets eine Regelung zu finden, die sicher stellt, dass auch Personen von der Gesetzesnovellierung profitieren, die zwar nicht berufsmäßig als Journalisten tätig sind, aber dennoch in journalistischer Verantwortung handeln, wenn sie Plattformen im Internet zur Verfügung stellen, die dem Telemediengesetz und dem Rundfunkstaatsvertrag unterliegen. Auch diese Personen sollten Informanten ausreichend Schutz bieten können, ohne ständig Gefahr zu laufen, sich bei der Ausübung ihrer Publikationstätigkeit strafbar zu machen. Die allgemeine Ausweitung der Publikationsmöglichkeiten durch das Internet macht es nach unserer Auffassung erforderlich, auch über eine Erweiterung des Personenkreises nachzudenken, der in §53, Satz 1 der Strafprozessordnung (StPO) genannt wird.“


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