Faire Rechte
29. Juni 2016

Freischreiber zur Reform des Urhebervertragsrechts

Stellungnahme zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung (BReg) für eine Reform des Urhebervertragsrechts.

Stellungnahme als PDF

Nachdem das Bundesjustizministerium (BMJV) im Herbst 2015 einen Referenten-Entwurf vorstellte, legte nun die Bundesregierung ihren Entwurf zur Reform des Urhebervertragsrechts vor.

Mit diesem Entwurf entfernt sich die Regierung jedoch mehrere Schritte von einer echten Stärkung der Urheber. Durch Änderungen und Streichungen entwertet sie weite Teile der im Großen und Ganzen begrüßenswerten Ansätze des BMJV – und wendet sich somit mehr den Interessen der Verwerter als verbesserten Rechten der Urheber zu.

Im Kern sind es drei Punkte, die im Entwurf der Bundesregierung für großen Unmut bei uns Freischreibern und genauso bei vielen weiteren Urheberverbänden sorgen:

1.   Vergütung bei Mehrfachnutzung von Werken.
•       Der Referenten-Entwurf sah eine Neuregelung der „angemessenen Vergütung“ vor, wonach der Urheber für mehrfache Nutzungen desselben Werkes Anspruch auf jeweils gesonderte Vergütung hat. Im Regierungs-Entwurf ist dieser Grundsatz gestrichen. Stattdessen soll lediglich die geltende gesetzliche Regelung um den Begriff „Häufigkeit“ erweitert werden. Demnach sei ein Vergütung angemessen, „wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer, Häufigkeit und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist.“

•       Dies würde die Urheber der Durchsetzung angemessener Vergütungen nicht näher bringen sondern diese schwieriger machen.

•       Die gestrichene Formulierung war ein entscheidender Baustein, um die Verhandlungsposition der Urheber zu stärken. Urheber sehen sich immer häufiger der Forderung nach einer umfassenden Rechteeinräumung („Total buy-out“) gegenüber, mit der sich die Verlage die künftige Verwertung in allen denkbaren Nutzungsarten und allen Medien absichern wollen.

•       Mit der immer umfangreicher werdenden Reichweite der eingeräumten Rechte korrespondiert allerdings bislang keine Erhöhung der Vergütung; im Gegenteil: Die Bemessung der Vergütung ist heute mehr als früher vom Umfang der Nutzung durch den Verwerter entkoppelt. Sie richtet sich in der Regel nach dem für die Herstellung des Werks anzunehmenden zeitlichen Aufwand – wobei in der Regel Stunden- und Tagessätze am unteren Ende der Lohnskala zugrunde gelegt werden.

•       Die im Regierungsentwurf vorgesehene Einfügung würde an dieser Praxis nichts ändern. Schon die bisherige Fassung des maßgeblichen Paragrafen (§ 32 Abs. 2 Urheberrechtsgesetz) lief – trotz der ausdrücklichen Nennung von „Dauer“ und „Zeitpunkt“ der Nutzungsmöglichkeit als bemessungsrelevante Faktoren – weitgehend leer.

•       Es ist deshalb davon auszugehen, dass auch die im Reg-E vorgesehene Ergänzung („Häufigkeit“) keinerlei Auswirkungen in der Praxis hätte. Bestenfalls handelt es sich damit um ein Feigenblatt, welches die derzeitige, auch vom Gesetzgeber als unzureichend und unausgewogen erkannte Vergütungs- und Verhandlungssituation nicht verändern würde.

•       Hingegen würde eine Verpflichtung, jede einzelne Nutzung gesondert zu vergüten, eine Stärkung der Verhandlungsposition der Urheber bedeuten. Verwerter wären gehalten, jeder beabsichtigten Nutzung einen Wert zuzuweisen. Dieser Wert wäre im Hinblick auf seine Angemessenheit überprüfbar; eine solche Überprüfung ist insbesondere im Wege der gemeinsamen Vergütungsregeln auch möglich.

•       Wir schlagen daher vor, den Regierungsentwurf in § 32 Abs. 2 um folgenden Satz 2 zu ergänzen:

„Eine Vergütung nach Satz 2 ist in der Regel nur dann angemessen, wenn der Urheber für mehrfache Nutzungen oder für die Einräumung von unterschiedlichen Nutzungsrechten hinsichtlich desselben Werks Anspruch auf jeweils gesonderte Vergütung hat.“

 

2.   Rechenschaftspflicht zu Verwertungen/Auskunftsrecht der Urheber.

•       Während der Referenten-Entwurf vorsah, Verwerter zu jährlicher Rechenschaft zu verpflichten, steht im Regierungs-Entwurf, dass der Urheber einmal jährlich Auskunft verlangen kann. Zudem soll dieses Auskunftsrecht gegenüber dem „Vertragspartner“ gelten – statt gegenüber dem „Werknutzer“ (wie noch im Referenten-Entwurf formuliert).

•       Im Regierungsentwurf ist zudem der Ausschluss der Auskunfts- und Rechenschaftspflicht in Fällen vorgesehen, in denen der Urheber „einen lediglich untergeordneten Beitrag zu einem Werk, einem Produkt oder einer Dienstleistung erbracht hat und zudem dann, wenn die Inanspruchnahme des Vertragspartners aus anderen Gründen unverhältnismäßig ist.“ (§ 32d Abs. 2)

•       Der Regierungsentwurf geht hiermit grundlos hinter den Vorschlägen des BMJV zurück und schwächt somit auch hier die Position der Urheber.

•       Die vorgesehenen Einschränkungen der Auskunftspflicht („lediglich untergeordneter Beitrag zu einem Werk, einem Produkt oder einer Dienstleistung“, „aus anderen Gründen unverhältnismäßig“) könnten das Auskunftsrecht aushöhlen. Es ist insbesondere zu erwarten, dass Verwerter, deren Produkte aus zahlreichen Einzelwerken bestehen, sich auf diese Ausnahmebestimmung berufen und die Auskunft verweigern werden.

•       Es sollte deshalb dringend klargestellt werden, dass Beiträge für Sammelwerke wie etwa Tageszeitungen, Magazine und so weiter nicht unter die Ausnahmebestimmung fallen. Solche Einzelbeiträge stellen keinen „untergeordneten Beitrag“ dar, sondern ermöglichen einzeln und in ihrer Gesamtheit erst die wirtschaftliche Tätigkeit des Verwerters, stellen mithin den Kern der geschäftlichen Aktivitäten und seine notwendige Voraussetzung dar. Für eine den Vorstellungen des Regierungsentwurfs entsprechende Ausnahmebestimmung bleibt allenfalls dort Raum, wo urheberrechtlich geschützte Werke einen lediglich nicht notwendigen Bestandteil bilden.

•       Im Übrigen würde die im Regierungsentwurf vorgeschlagene Regelung es den Verwertern ermöglichen, sich – auch unbegründet – auf die Ausnahmebestimmung zu berufen, wohl wissend, dass kaum ein einzelner Urheber den Aufwand eines Gerichtsverfahrens in Kauf nehmen wird, um eine Klärung herbeizuführen.

•       Es ist zu befürchten, dass das geplante Auskunftsrecht – insbesondere für Journalisten und Journalistinnen – mit Hilfe einer solchen Ausnahme systematisch ausgehebelt werden kann.

•       Freischreiber sieht überdies keinen Grund für eine Ausnahme bei „unverhältnismäßiger Inanspruchnahme des Vertragspartners.“ Angesichts der Leistungsfähigkeit und Verfügbarkeit moderner IT-Infrastrukturen dürfte es nur in einzelnen Bereichen unzumutbar aufwändig sein, alle einzelnen Nutzungshandlungen zu dokumentieren. Dies zeigen nicht zuletzt abrufgenaue Abrechnungen von Streaming-Anbietern, wie etwa Spotify.

•       Der Regierungsentwurf sieht keine aktive Rechenschaftspflicht der Verwerter mehr vor. Rechenschaft soll nur auf Anforderung des Urhebers gelegt werden. Da von vielen Verwertern bekannt ist, dass sie unliebsame Urheber auf „schwarze Listen“ setzen, ist zu erwarten, dass Urheber, die ihr Auskunftsrecht geltend machen, mit Auftragsentzug „bestraft“ werden.

•       Der Regierungsentwurf beschränkt die Auskunftspflicht auf den unmittelbaren Vertragspartner –  statt eine entsprechende Verpflichtung jedes Werknutzers vorzusehen. Diese Regelung würde es Urhebern erschweren, ihr Recht gegenüber jenen Verwertern durchzusetzen, die nicht Vertragspartner sind. Insbesondere ermöglichte die Regelung eine Flucht aus der Verantwortung: der Vertragspartner des Urhebers könnte sich stets darauf zurückziehen, zu den Verwertungsaktivitäten Dritter keine Informationen vorliegen zu haben.

•       Wir schlagen vor, zur Formulierung des Referentenentwurfs des BMJV zurückzukehren:

Ҥ 32d Anspruch auf Auskunft und Rechenschaft

Jeder Werknutzer hat dem Urheber Auskunft über den Umfang der Werknutzung und die hieraus gezogenen Erträge und Vorteile zu erteilen sowie hierüber Rechenschaft abzulegen. Auskunft und Rechenschaft sind auf Verlangen des Urhebers mindestens einmal jährlich zu erteilen. Von den Sätzen 1 und 2 kann zum Nachteil des Urhebers nur durch eine Vereinbarung abgewichen werden, die auf einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder einem Tarifvertrag beruht.”

Alternativ schlagen wir vor, § 32d Abs. 2 Reg-E um folgenden Satz 2 zu ergänzen:„Ein lediglich untergeordneter Beitrag zu einem Werk, einem Produkt oder einer Dienstleistung liegt nicht bereits dann vor, wenn das Werk, das Produkt oder die Dienstleistung eine Sammlung im Sinne des § 38 UrhG darstellt“

 

3.   Zweitverwertungsrecht statt Rückrufrecht und Total-Buy-out-Verträge

•       Der Referentenentwurf des BMJV sah vor, ein ausschließliches Nutzungsrecht nach Ablauf von fünf Jahren zurückrufen zu können, sofern sich ein anderer Vertragspartner zur Nutzung nach dem Rückruf verpflichtet.

•       Dagegen sieht der Regierungsentwurf ein spezielles Zweitverwertungsrecht für die Urheber vor. Dieses greift jedoch nur, wenn der Urheber ein „ausschließliches Nutzungsrecht gegen eine pauschale Vergütung eingeräumt hat“. Dann sei „er berechtigt, das Werk nach Ablauf von zehn Jahren anderweitig zu verwerten. Für die verbleibende Dauer der Einräumung besteht das Nutzungsrecht des ersten Inhabers als einfaches Nutzungsrecht fort.“

•       Stellungnahme Freischreiber e.V.:

Die Regelung des Regierungsentwurfs stellt einen Paradigmenwechsel im Urhebervertragsrecht dar. Erstmals wird die Möglichkeit von Pauschalvergütungen gesetzlich ausdrücklich zugelassen.

Es ist zu erwarten, dass diese Möglichkeit in der Praxis zum Standard werden wird, zumal die Konstruktion der Regierungsentwurfs erkennen lässt, dass das vorgesehene Zweitverwertungsrecht die Ausnahme darstellt, welches im „Regelfall“ der Pauschalvergütung nicht greift. Dies stellt die Intention des BMJV-Vorschlags auf den Kopf.

In Bezug auf die Bedenken gegen die Ausnahmeregelung („untergeordneter Beitrag zum Werk“) verweisen wir auf die Erläuterungen weiter oben (Ziffer 2).

2. Juni 2016

www.freischreiber.de/freieamhebel
#freieamhebel


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