4. September 2013

Der tatsächliche Normalfall

Vor kurzem ist in der FAZ ein Text des Rechtsanwalts Jan Hegemann erschienen, in dem er ein Leistungsschutzrecht für Verlage fordert, wie es für Tonträgerhersteller und Filmproduzenten gilt. Der Kern seiner Argumentation: Es sei doch im Interesse von Journalisten und Verlagen gleichermaßen, das geistige Eigentum im Internet zu schützen, um an der wirtschaftlichen Verwertung angemessen beteiligt zu werden. Um gegen Urheberrechtsverletzungen vorzugehen, müssten die Verleger bislang in jedem Einzelfall den Erwerb der ausschließlichen Nutzungsrechte an den Werken von Journalisten nachweisen. „Das ist aufwendig und scheitert spätestens dann, wenn der Journalist dem Verleger, was jedenfalls im Bereich der Tageszeitungen den gesetzlichen Normalfall darstellt, lediglich einfache Nutzungsrechte eingeräumt hat“, schreibt Hegemann. Doch es ist wie so oft: Wer das wahre Leben sehen will, darf nicht nur in Gesetzestexten blättern. Den gesetzliche Normalfall jedenfalls, von dem Hegemann spricht, gibt es nur auf dem Papier. Freischreiber hat 30 Verträge aus den wichtigsten deutschen Verlagshäusern analysiert und kann sagen: Herr Hegemann, der tatsächliche Normall sieht ganz, ganz anders aus. Ein paar Auszüge: – Der Axel Springer Verlag verlangt wünscht in seinen Honorarregelungen (und jetzt bitte einmal tief Luft holen!): „das ausschließliche, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkte Recht, die Beiträge im In- und Ausland in körperlicher und unkörperlicher Form digital und analog zu nutzen, und zwar insbesondere in Printmedien, Tele- und Mediendiensten, Internet, Film, Rundfunk, Video, in und aus Datenbanken, Telekommunikations-, Mobilfunk-, Breitband- und Datennetzen sowie auf und von Datenträgern, ungeachtet der Übertragungs-, Träger- und Speichertechniken. Das Nutzungsrecht erstreckt sich insbesondere auch auf das Recht an Lichtbildern sowie auf die Befugnis zum Vervielfältigen, Verbreiten, Vermieten, Verleihen, Archivieren, Bearbeiten, Senden, Übersetzen, zur öffentlichen Zugänglichmachung, Nutzung in elektronischen Pressespiegeln, Wiedergeben von Funksendungen und Verfilmen, ungeachtet der Verwertungszwecke (auch werbliche und gewerbliche Nutzung etc.)“. – Die zum Holtzbrinck-Verlag gehörende Verlagsgruppe Handelsblatt lässt sich in einer Erklärung folgende Rechte sichern: das Printmediarecht, das Multimediarecht, das Datenbankrecht, das Werberecht, das Bearbeitungsrecht und, auch das gehört inzwischen zum Standard, die Rechte für bislang noch gar nicht bekannte Nutzungsarten. – Besonders kreativ ist zudem das Anschreiben, das das Handelsblatt seinen Autoren der Auflistung der Nutzungsrechte beilegt. Darin heißt es: „Im Hinblick auf die multimediale Nutzung alle Beiträge erlauben wir uns, Sie darauf hinzuweisen, dass seit jeher mit jeder Honorarzahlung die Einräumung und Nutzung des Printmedien-, Multimedia-, des Datenbank- sowie des Werberechts zur ausschließlichen, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkten Nutzung an allen bekannten, körperlichen und unkörperlichen Nutzungsarten abgegolten wird.“ Sinngemäß heißt das also: Einfaches Nutzungsrecht? Haben wir doch noch nie gemacht. Ein Vertrag, der dem gesetztlichen Normallfall entspricht, war bei den von uns analysierten Verträgen übrigens nicht dabei.


Verwandte Artikel