Der Jahreszeitenverlag möchte unverschämten Rahmenvertrag durchdrücken
Die Verlage versuchen es immer wieder. Ob Springer, Gruner & Jahr, FAZ oder ZEIT, die großen Pressehäuser wollen ihren freien Mitarbeitern mit aller Macht Rahmenverträge aufs Auge drücken, die in der Regel keinen Bestand haben und – wie im Fall Gruner & Jahr – von den Landgerichten als rechtswidrig zurückgewiesen werden. Die Verlagsjuristen scheinen ihre kostbare Zeit damit zu verschwenden, sich immer neue anfechtbare Paragraphen auszudenken. Jetzt ist der Jahreszeitenverlag an der Reihe (Merian, Für Sie, Petra, Feinschmecker, Prinz, Country, Architektur & Wohnen etc.). Im Oktober verschickte das Hamburger Zeitschriftenhaus eine neue „Rahmenvereinbarung“ an freie Mitarbeiter. Wer die Unterschrift unter das vierseitige Papier verweigert, muss wohl mit einem Auftragsstopp rechnen. Man kann diese „Vereinbarung“ deshalb nicht als Vertrag bezeichnen – sie ist der Versuch eines Diktats. Viele für den Jahreszeitenverlag arbeitende Freischreiber -Mitglieder sind darüber so empört, dass sie sich spontan zum gemeinsamen Widerstand entschlossen haben. Sie informierten bereits die Journalisten-Gewerkschaften, die wohl demnächst vor Gericht ziehen werden. Hier einige Punkte aus der „Rahmenvereinbarung“, die besonders indiskutabel sind und teilweise schon im Prozess gegen Gruner & Jahr für rechtswidrig erklärt wurden: 2.4. „Der Autor verpflichtet sich, ähnliche Texte nicht an andere Verlage bzw. sonstige Dritte zu geben oder selbst zu verwerten.“ (Manche Verlage scheinen bei ihrer Übergriffigkeit gegen freie Autoren inzwischen jedes Gefühl für Schamgrenzen zu verlieren). 2.5. „Der Autor wird sämtliche Unterlagen und/oder Daten des Verlags… unmittelbar nach Beendigung des Einzelauftrags an den Verlag herausgeben, gleichgültig ob er diese auf elektronischem oder anderem Wege erhalten hat.“ (Demnächst werden die Freien wohl auch noch aufgefordert, ihre Archive an die Verlage herauszugeben). 3.2. „Die Rechteeinräumung gilt auch für die Nutzung zu Zwecken der Werbung aller Art und der Öffentlichkeitsarbeit, gleichgültig in welchen Medien dies geschieht.“ (Es ist vielen Autoren allerdings nicht gleichgültig, wo ihr Name erscheint. Deshalb müssen sie in jedem Einzelfall vorher gefragt werden). 4.2. „Mit der Zahlung des im jeweiligen Einzelauftrag vereinbarten Honorars sind… abgegolten:…die Einräumung des Rechts zur Nutzung durch Dritte…“ (Die Autoren haben ihre Texte an einen ganz bestimmten Verlag geliefert, nicht an irgendwelche unbekannten Dritten, auch hier wollen die Autoren vorher gefragt werden). 4.3. Der Verlag zahlt dem Autor in bestimmten Fällen der Zweitverwertung eine Erlösbeteiligung von 40 Prozent des Netto-Erlöses = „Brutto-Erlöse abzüglich Mehrwertsteuer, Agenturprovision und Aufwand. Zum Aufwand rechnen Marketing- und Vertriebskosten sowie technische Kosten.“ (Das Hamburger Landgericht hat bereits festgestellt, dass Autoren an jeder Verwertung beteiligt werden müssen, nicht nur an bestimmten. Und jeder Autor kann sich ausrechnen, welche Cent-Beträge beim obigen Abrechnungsmodell herauskommen). 4.4. Über die konkrete Höhe der vom Verlag für die Zweitverwertung zu zahlenden Vergütung werden sich die Parteien „verständigen“. Im Zweifelsfall setzt der Verlag die Höhe fest. Dagegen kann der Autor vor dem Landgericht klagen. (Ein absurder Vorschlag. Es wäre viel einfacher und transparenter, konkrete Preis-Staffeln für Nutzungsrechte vorher festzulegen). 4.8. „Der Verlag erstellt innerhalb von zwei Wochen nach erstmaliger Veröffentlichung… eine Gutschrift über das dem Autor… zustehende Honorar und wird dieses spätestens binnen weiterer zwei Wochen… überweisen.“ (Das ist nicht nur rechtswidrig, sondern unverschämt. Hier soll das vierwöchige Liegenlassen der Überweisungsträger in der Buchhaltung schriftlich fixiert werden. Außerdem wird mit diesem Paragraphen ein allgemein gültiger Rechtsgrundsatz ausgehebelt: Bezahlung nach erfolgter Leistung. Jeder Gegenstand muss bei Übergabe bezahlt werden und nicht erst dann, wenn der Kunde ihn das erste Mal benutzt. Jede Leistung wird nach ihrer Erbringung bezahlt und nicht erst dann, wenn es dem Kunden in den Kram passt. Würde dieser Paragraph Wirklichkeit, wäre den freien Autoren jede Planung ihrer beruflichen Existenz entzogen). Am schwersten wiegt letztlich der Abschnitt 3 der Rahmenvereinbarung, in welchem der eigentliche „Total Buy Out“ beschrieben ist: die Abgabe sämtlicher Nutzungs-Rechte auf alle Zeiten für alle Nutzungsarten, selbst für solche, die noch nicht bekannt sind. Dieser Total Buy Out-Anspruch wurde vom Landgericht Hamburg als rechtswidrig bezeichnet, da freie Autoren auf diese Weise unangemessen benachteiligt werden, und ein Total-Ausverkauf dem Leitgedanken des Urheberrechts widerspricht. Der Jahreszeitenverlag geht in seiner Rahmenvereinbarung allerdings noch einen Schritt weiter als alle bisherigen Versuche. Autoren sollen dem Verlag künftig auch noch ihre „urheberrechtlichen Vergütungsansprüche“ übertragen, sprich: die Tantiemen der VG Wort. Da gibt’s nur eins: Stand up for your rights !