Der „dritte Korb“ darf kein Maulkorb für Urheber werden. Das Positionspapier der Freischreiber zur geplanten Urheberrechts-Reform
Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes. Es dient zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes.“ (Leitsatz des Urhebergesetzes, nachzulesen in § 11). Vor 30 Jahren befassten sich allenfalls Spezialisten mit dem deutschen Urheberrecht. Heute muss sich jeder normale Bürger damit herumschlagen. Vor 30 Jahren waren immaterielle Güter ein Sonderthema für philosophische Besinnungsaufsätze, heute setzt die Kulturindustrie mit digitalen Dateien mehr um als die Automobil-Industrie. Ganz selbstverständlich beschäftigen sich heute die EU-Kommission, die nationalen Regierungen, unzählige Abgeordnete und Lobbyisten mit hochkomplizierten Detailfragen des Urheberrechts – aus einem einzigen Grund: Es geht um mächtige Interessen und deren künftiges Überleben im Wettbewerb. Das hat der politische Wirbel um das US-Gesetzesvorhaben SOPA und das EU-Handelsabkommen ACTA erst kürzlich wieder gezeigt. Die Urheber haben sich in dieser wichtigen Debatte lange zurückgehalten. Deshalb droht ihnen nun die Pleite. Denn sie könnten zwischen den mächtigen Interessen der Verwerter (= Content-Industrie) und den ebenso mächtigen Interessen der Internet-Nutzer (= Plattform-Industrie) zerrieben werden wie ein Stück Parmesan. Zwei Beispiele sollen das erläutern: Vor genau zehn Jahren wurde das Urhebervertragsrecht (ein für freie Journalisten extrem wichtiger Bestandteil des Urheberrechts!) novelliert. Diese Novelle bescherte allen Urhebern eine „angemessene Vergütung“ ihrer Arbeit sowie die „prinzipielle Vergütung“ jeder einzelnen Nutzung. Eine Spät-Folge dieser Reform waren die „gemeinsamen Vergütungsregeln“ für freie Tageszeitungsjournalisten. Heute wissen wir: Diese Reform des Urheberrechts hat nichts gebracht. Die Verlage ignorieren frech, was im Urhebervertragsrecht festgelegt ist. Sie setzen darauf, dass freie Journalisten ihr Recht nicht einklagen, weil sie sonst um ihre Weiterbeschäftigung fürchten müssen. Das Urhebervertragsrecht in seiner jetzigen Form ist ein Papiertiger geblieben. Im Jahr 2012 steht erneut eine Novelle des Urheberrechts an: der so genannte „3. Korb“. Bei dieser Reform wollen die Verlage ein eigenes Leistungsschutzrecht im Gesetz verankern, das die Rechte der Urheber teilweise verdrängt. Aber auch die großen Internet-Plattformen (wie Google oder Facebook) mobilisieren ihre Nutzer für eine Urheberrechtsreform. Sie möchten, dass die Nutzer künftig einen größeren Teil des „geistigen Eigentums“ kostenlos nutzen und frei bearbeiten können. Das heißt: Die Luft zum Atmen könnte auch für freie Journalisten noch dünner werden. Aus all diesen Gründen haben wir Freischreiber unsere Position vor der anstehenden Urheberrechts-Reform präzisiert. Das nachfolgende Positionspapier, das der Vorstand beschlossen hat, soll den Abgeordneten des Deutschen Bundestages und des Europaparlaments als Prüfstein dienen. Anhand dieses Papiers können sie prüfen, ob die angestrebte Reform tatsächlich dem eingangs zitierten Leitsatz des Urheberrechts entspricht. Freischreiber hat das Positionspapier auch in die „Initiative Urheberrecht“ eingebracht, in der sich 27 Urheber-Verbände zusammengeschlossen haben: Freischreiber-Positionspapier zur geplanten Urheberrechtsreform: Die derzeit geplante Reform des Urheberrechts schmälert nach unserer Auffassung die Rechte der Urheber und ignoriert deren tatsächliche Probleme. Während die Ansprüche der Verwerter (Leistungsschutzrecht) und die Ansprüche der Nutzer (Ausweitung der Schrankenregelungen) ausführlich zur Sprache kommen, fallen die Interessen der Urheber bislang weitgehend unter den Tisch. Um dieser Entwicklung zu begegnen, muss das Urheberpersönlichkeitsrecht in Teil 1, Abschnitt 4 des UrhG (§11-14) als Wesenskern des Urheberrechts wieder in den Mittelpunkt der Reformdebatten gerückt werden. Davon ausgehend definieren wir als Vertreter der freien Journalisten unsere Interessen wie folgt: 1. Unsere Interessen gegenüber den Verwertern Durch den Versuch der Verwerter, sich in die Rolle der eigentlichen Urheber hineinzudrängen (siehe Heidelberger Appell, siehe Leistungsschutzrecht) ist es in der Debatte über einen vernünftigen Interessenausgleich zwischen Urhebern, Verwertern und Nutzern zu einem eklatanten Missverständnis gekommen. Denn die von den Verwertern behauptete Interessen-Identität von Urhebern und Verwertern gibt es nicht. Im Gegenteil, die Kluft zwischen Urheber- und Verwerter-Interessen ist gerade in den vergangenen Jahren immer größer geworden. Beispielhaft zeigte sich dies an der Entwicklung des Urhebervertragsrechts und seiner praktischen Ausgestaltung (§31ff UrhG). Immer öfter werden die Urheber heute mit „Rahmen-Verträgen“ konfrontiert, die ihnen nur noch die „Wahl“ lassen, entweder der Totalabtretung ihrer Rechte zuzustimmen oder jegliche Arbeitsmöglichkeit zu verlieren. Das Prinzip des freien Aushandelns von Nutzungsrechten und Vergütungen wurde durch einseitig diktierte „Verträge“ ausgehebelt, kollektive Vereinbarungen werden endlos verzögert und schließlich nicht eingehalten (siehe Vergütungsregeln, §36 UrhG). Freischreiber e.V. fordert deshalb als dringendste Maßnahme eine Novellierung des Urhebervertragsrechts in Abschnitt 5 des UrhG (§28-44). Denn die im Jahr 2002 in Kraft getretene Reform hat nicht – wie beabsichtigt – zur Stärkung der Urheberposition beigetragen. Wir fordern insbesondere klare Aussagen zur angemessenen Beteiligung der Urheber an den Erlösen aus sämtlichen Verwertungsarten („Jede Nutzung eines Textes muss honoriert werden“). Wir fordern eine Informationspflicht der Verwerter gegenüber den Urhebern über alle tatsächlich erfolgten Werknutzungen. Wir fordern die Pflicht der Verwerter, bei Nutzungen durch Dritte das Einverständnis der Urheber einzuholen, und wir verlangen eine Begrenzung der Nutzungsdauer. Um das gegenwärtige Urhebervertragsrecht aus seiner Wirkungslosigkeit zu befreien, fordern wir darüber hinaus die Festlegung einer angemessenen Frist für den Abschluss gemeinsamer Vergütungsregeln (§36 UrhG), einen zeitnahen und zwingenden Schlichtungsprozess nach Fristüberschreitung sowie die Möglichkeit der Verbandsklage bei Nichteinhaltung der gemeinsamen Vergütungsregeln. Ein Leistungsschutzrecht für Presseverlage lehnen wir ab, da insbesondere die freien Journalisten durch ein derartiges Recht unzumutbar in ihren Urheberrechten beschnitten werden. Erste Rahmenverträge fordern die Urheber bereits auf, auch sämtliche Leistungsschutzrechte an die Verwerter abzutreten. 2. Unsere Interessen gegenüber den Nutzern Nicht nur die Verwerter, auch die Nutzer wollen das Urheberrecht zu ihren Gunsten verändern (Stichwort: „Die Interessen der Allgemeinheit am unbeschränkten Zugang zu Informationen sind höher zu bewerten als das Recht der einzelnen Schöpfer an ihrem geistigen Eigentum“). Die Organisationen der Nutzer fordern vor allem eine Ausweitung der Schrankenregelungen im Urheberrecht, also jener Bereiche, die Nutzungen auch ohne Zustimmung der Urheber bzw. ohne Vergütung der Urheber ermöglichen sollen (Stichworte: Privatkopie, Remix-Kultur). Nutzer-Vertreter behaupten, nur durch größtmögliche Freiheit im Umgang mit den Werken anderer könne sich die Gesellschaft geistig entfalten und werde in ihrer Entwicklung nicht unzumutbar durch antiquierte Vorstellungen von geistigem Eigentum gebremst. In der Praxis hat diese Haltung dazu geführt, dass massenhafte Urheberrechtsverletzungen und eine weit verbreitete Kostenlos-Mentalität die Geschäftsmodelle nicht nur mancher Verwerter gefährdeten, sondern auch die Existenzgrundlage vieler selbstständiger Urheber, da diese weder bei den Verwertern noch bei den Nutzern eine angemessene Honorierung ihrer Arbeit erzielen können. Freischreiber e.V. fordert deshalb, in Abschnitt 6 des UrhG (§44a-63a) die Ermöglichung der nicht-gewerblichen Privatkopie an die Einführung einer pauschalen Urheber-Abgabe zu binden. Die Erhebung und Verteilung einer solchen Abgabe muss unabhängig, nachvollziehbar, transparent und gesellschaftlich gerecht gestaltet werden. Eine Urheber-Abgabe würde Millionen von Abmahnungen überflüssig machen, die massenhafte Kriminalisierung von Jugendlichen vermeiden und den Urhebern den erforderlichen Ausgleich in Form einer gesellschaftlichen Tantieme eröffnen. So genannte transformative Werknutzungen (Remix, Mashup, Appropriation Art, Plagiate) lehnen wir ab, insbesondere, wenn sie zu Gewinnerzielungszwecken bzw. auf Kosten anderer vorgenommen werden. Einer Verkürzung der Schutzfristen in Abschnitt 7 des UrhG (§64-69) zugunsten einer rascheren Gemeinfreiheit stimmen wir dagegen zu, sofern ein Ausgleich an anderer Stelle erreicht werden kann. 3. Fazit Die bisherige Debatte zur Reform des Urheberrechts ist unzureichend, weil sie die Interessen der eigentlichen Urheber größtenteils unberücksichtigt lässt.“