Urheberrecht: Totalausverkauf? Bitte nicht!
Post von einem – natürlich fiktiven – Düsseldorfer Zeitschriftenverlag, nennen wir ihn einfach Blandelshatt:
"Seit jeher", wird da frech behauptet, seien das "Printmedien-, Multimedia-, Datenbank-,Werbe-, Übersetzungsrecht" mit den Honoraren abgegolten, außerdem natürlich auch "die Übertragung der Nutzungsrechte auf Dritte". Durch diese "Klarstellung" wolle man nur "Unsicherheiten" beseitigen, deshalb bitte: unterschreiben!
Wer jetzt den Stift zum Signieren zückt, ist selber schuld. Denn was die Verlagsjuristen da formuliert haben, ist ein klassischer Total-Buy-Out-Vertrag: Alle denkbaren Nutzungsarten und selbstverständlich auch die zukünftig möglichen, heute noch gar nicht bekannten, das Ganze "zur ausschließlichen, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkten Nutzung" und mit einem Honorar abgegolten, das es früher alleine für die einfach Print-Nutzung gab – das lässt sich nicht anders bezeichnen als Totalausverkauf, bei dem die Autorin und der Autor ihre Rechte verramschen, verschleudern und notfalls verschenken sollen. Diesen Versuch, sich eine Bestätigungsunterschrift für bisher gar nicht erteilte Nutzungsrechte zu erschummeln, unternehmen derzeit etliche Verlage. Wer sich vor dem Totalausverkauf schützen will, sollte deshalb wissen, was sich hinter welchem Recht verbirgt.
Ein Überblick: Das einfache Nutzungsrecht erlaubt den einmaligen Abdruck eines Textes, das einmalige Senden eines Hörfunk- oder TV-Beitrags – und mehr nicht. Sowohl Wiederholungen als auch die Nutzung etwa auf einer Jahrgangs-CD-Rom oder zusätzlich im Internet sind davon nicht gedeckt und müssen extra honoriert werden. Für den Online-Bereich kann es sinnvoll sein, die Nutzung zeitlich zu begrenzen, weil ein Text sonst auch bei einfacher Nutzung noch jahrzehntelang im Internet zur Verfügung gestellt werden kann. Das Bearbeitungsrecht ist in der Regel an das einfache Nutzungsrecht gekoppelt, damit die Redaktion den Text zum Beispiel auch ohne Rücksprache um ein paar Zeilen kürzen oder redigieren kann.
Ob man das Übersetzungsrecht oder das Recht zur Datenbanknutzung mit verkauft, sollte man zumindest überlegen. Vorsicht bei „unbekannten Nutzungsrechten“!
Mehr Rechte für den Verlag bietet das ausschließliche Nutzungsrecht an einem Text – und dafür sollte dann auch ein entsprechend höheres Honorar gezahlt werden. Wird dieses Recht verkauft, darf der Autor/die Autorin das Stück nirgendwo sonst mehr in der gleichen Form veröffentlichen, auch nicht auf der eigenen Homepage. Auch das ausschließliche Nutzungsrecht lässt sich aber zeitlich oder räumlich begrenzen, etwa auf das Erscheinungsgebiet einer Regionalzeitung, so dass der Autor über seinen Text außerhalb dieses Verbreitungsgebiets frei verfügen kann.
Seit dem sogenannten "2. Korb" der Urheberrechtsreform ist es erlaubt, auch die Rechte an bisher noch unbekannten Nutzungsarten zu verkaufen. Die Verlage sind daran sehr interessiert – schließlich weiß niemand, welche Medien in den kommenden Jahren oder Jahrzehnten noch erfunden werden. Autorinnen und Autoren sollten hier sehr vorsichtig sein: Wer eine solche Formulierung etwa bei einem Buch-Bestseller vor 20 Jahren unterschrieben hätte, müsste heute hilflos mit ansehen, wie sein Verlag das Buch im Internet veröffentlicht.
Davon unberührt haben die Urheber aber Anspruch auf eine "angemessene" Vergütung – und was das heißt, muss im Zweifelsfall vor Gericht geklärt werden. Bei unserem fiktiven Blandelshatt-Verlag jedenfalls liest sich das so: "Im Zweifelsfall ist der Verlag berechtigt, die Vergütung nach billigem Ermessen zu bestimmen."
Vorsicht ist auch geboten, wenn die Verlage das Recht zur Weitergabe an Dritte haben möchten – denn den Autoren bleibt dann möglicherweise nur Staunen, wenn sie sehen, dass ihre ursprünglich journalistischen Texte plötzlich in ganz anderem Umfeld erscheinen: bei anderen Medien, in Kunden- und Mitgliederzeitschriften oder vielleicht sogar in der Werbung.
Freie sind häufig erpressbar. Wenn der Verlag einen Total-Buy-Out-Vertrag vorlegt, dann wird das häufig mit dem Hinweis gekoppelt, ohne Unterschrift gebe es keine Aufträge mehr. Dennoch zeigt sich immer wieder: Nicht jeder, der gegen den Totalausverkauf seiner Rechte protestiert, verliert damit auch zwangsläufig seinen Kunden. Oft lassen sich individuelle Verträge aushandeln – oder Honorarzuschläge für zusätzliche Nutzungsrechte.
Armin Himmelrath
Linktipps:
Die Beratungsseite mediafon.de zur Total-Buy-Out-Problematik und zu Urheberrechtsverträgen.
Freienberater Goetz Buchholz über das Urheberrecht.
Die DJV-Broschüre "Vertragsbedingungen und Honorare 2008".
Infos über das Urheberrecht im Online-Journalismus.
